Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Gewicht und Maas. Welches in der Berechnung des Zolls zum Grund zu legen, Zoll: O. 8. 20. al. 
Gewitterlaͤuten verboten, 7. 141. 
Gortesdienst, öffentl. S. Kirchengebräuche. 
Grundstücke s. Güter. 
Gülrgefälle gehören zum Ressort des Lantw Dep. 7. 170. Z„ # 
Güter. Die herrschaftlichen sind der Au'sicht des Landw. Dep. übergeben, 5. 130. Verlangte Ver- 
zeichnisse derselden, 10. 340. Wie die zum Verkarf bestimmuten zu schezen, 8. 281 285. Ueber den 
Gütergenuß der Cameralbeamten werden Berichte gesordert, &. 320. Oie kurch de neue Besoldungs- 
Regulierung entbehrlich gewordenen Grumstecke selien angezeigt und keschrieben we#ten, J5. — Ob 
über die zu einem jeden Oberamtsbezirk gebörigen Stätte, Dörfer, Weiler, Höfe 2c. die vorgeschricbe- 
nen Güter-Beschreibungen vorhanden seien, zu berichten, 100. Güterbesizer, adeliche. 
S. Patrim. Herrn. — auögesessene, s. Ausmärker. Eüterverkäufe, s. Contrakte. 
Güterverleihungen. Von der dabei zu bezablenden Kanzlei-Tare, 5. 86—1. Adjudicirte 
Güter, Acc. O. §. 60. Fracht= und Kaufmannsgüter. Ven welchen der Zoll zu erheben 
sei, Zoll-O. 8. 17. 18. 10. Auch die ins Reich verführten m ssen den Zollumtern auzezcigt wer- 
den, 8. 568. S. Frachtfahrer, Waarenzoll u. a. auch Eröschäften, Heurathgüter, 
Lehengüter u. s. w. 
H. 
Safenbinder, f. herumziehende. 
vafner. Dllcgenhe derselben bei Säuberung der Circulier = Oefen und Rohre, 8. 165. Hafner-Oefen, 
. Oefen. 
Sammerwerke, (. Fabrikanten. # 
Sandel. Die Leitung desselben ist dem Ministerium des Innern untelworfen,? 170. Die Aussicht dar#- 
ber hat das Ob. L. Oek. Collegium, 270. *5 
Vandelefreiheit gegen Bezahlung der gesezlichen Gebühren durcheängig zugestanden, Zoll= O. g. 5. 
Sandelsjuden, s. Juden. —- · » « 
Handelgleute,innländische.Werhierunterbegrcffen-sei,»Acc.O..0.3.SieInkon-anstattderAccise, 
jährliche Handels-Patente zu lösen ebend. Jährliche Listen von ibren, 9. 8. 12. Verfahren 
bei der Bestimmung ihrer Handels-Abgaben, §. 8. Ihr Rechkt, diese zu ##vfderlegen, ebend. Was sie 
auf inländ. Märkten zu bezahlen haben, v. I7. — ausländisch= Wie sie Marktw zaren zu verac- 
cisen haben, v. r4. Accisamtliches Verfahren dabei, v. 15. Was sie bezahlen, wen: sie ausser den 
Märkten feil haben, §. 18. 
RZandlohn. 8. 13. # # 
Zandwerker, inländische. Bestiminung ihrer Patent-Abgaben, Acc. O. §. 20. Welche diesen nicht un- 
terworfen seien, V. 21. Was sie auf inlünd. Märkten zu bezablen haben, 7. 1F. 
Gandwerksbursche. Regeln. wonach fremde in den Kön. Staaten sich z1 richten büiben, 7. 110. Vor- 
schrift für inländsche, 430. Ausgedehntes Verbot des Wanderns der Hanswecksgeno sen, 537. 
Zandwerbsmisbräuche: Abseellung des sogen Ausschenkens der Fürbergesellen, #. 143. Des Zechens mit 
fremden Gesellen bei dem Steinhauer= und Maurer-Handwerk, 8. 51. S. JZJührte. 
Sausieren, mit ausländ. Sensen, Sicheln u. dergl. bei Confiscation derselben verboten, 8. 222. Hausier- 
Patente für inländische Waaren, ebend. Daß durch diese der Handel der prioliegertun E.senhindler 
nicht beschränkt werden soll, 330. 6 
:3 msierer. Accis= Shuldigkeit der inländischen, Acc. O. F. 62. 62. — der ausländicchen, #. 14. 18. 
Sebammen, s. Medic. Depart. 
Segzeit, s. Jagd. 
-Zeidebrennen, verboten, F. 341. Ausnahmen und Vorschrift dabei, ebend. — 
Seirathen Was die Kön. Vasallen dabei zu brobachten haben, 8. 351. Vorschrift wegen des Heirathens 
der Militairpflichtigen, ebend. — der Substituten, 313. D.e bei Falllehen bestehenden Heirathsbs- 
schrunkungen sollen aufgehoben seyn, ?. 41. 
Geirathgürer an liegenden Gründen, in wie fern accisfrei, Acc. O. F. 6. 
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