Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Lehr- Anstalten üümn Baug auf das Nechnungswesen unter der Aufsicht des Rechnungs-Dep. 5. 1## 
A4 Schulanstalten. ç 
Lelbeigenschafts, Gefeille sind dem Landw. Dep. übertragen, 7. 170. 
Leibgedinge. Oießfalsige Vorschrift für die Ortömagistrate, 8. 322. Sie sind von der Capitalsteuer frei, 425. 
Leichen, Grdnung. Die Aussicht darüber hat das Ob. Pol. Dep. 5. 218. 6 
Liturgie. Neue für die evang. lutherische Kirche des Könsgreichs, 8. 621. Verlag und Preis, 594. Die 
pia corpora haben die Auslagen dafur zu ubernehmen, ebend. · 
Livree, kön. Bürgerlichen Personen zu kraqe verboten, 7. 305. Hofbediente dürfen nicht ohne sie ausge- 
hen, 81. Was diese benn Verkauf oerslben zu beobachten haben, ebend. Postlirree, s. Postverordn. 
Lotterien. Das Einsezen in die Sa#len-Lottos und das Collektiren für ausländische wiederholt verboten, 7. 
103. — Lott: auf Markten und Kirchweihen, Accise: Schuldigkeit, Acc. O. F. 10. 
Kömpen-Sammeln, s. Mpier-Fabriken. % 
· M. 
Maas und Gewicht. Die Aufsicht daruͤber hat das Ob. Pol. Dep. 7. 218. Gleiches einzufuͤhren, wie— 
derholt befohlen, 113. Einforderung vollstaͤndiger Berichte uͤber die von den Alt-Wuͤrtteinbergischen 
verschiedenen Maasverhaͤltnisse, 629. Naͤhere Bestimmungen in Absi ht auf Zerechnung der Sollgebüh= 
ren. Zollord. §. 20. 21. . 
Magistrate. Ihre Bestellung und Bestaͤtigung gehoͤrt zum Ressort des Regim. Dep. 7. 217. Sie sind fer 
die Richtigkeit der jährlichen Listen i.ber die Fabrikanten und Handelsleuten verantwortlich, Acc. Ord. 
S. S. auch Attestate. — Wo den Orts-Magistr. die Ausübung der willkährlichen Gerichtsbarkeit 
übertragen sei, 8. Z21. Ihre dießfalsige Obliegenheiten und Befugnisse, cbend. ff. S. Gerichtsbarkeit. 
Mailon au Koi, 7. 23. 
Malefis, Kosten, s. Inquisitionsk. " 
Manuf kturen sin der Aufsicht des Ob. L. Oek. Coll. unterworfen, 7. 219. 
Maͤrkte. Concessionen zu denselben gehoͤren zum Ressort des Os. L. Oek. Coll. 7. 219. 
Marktwgaren, wie künftig von ausländ. Kaufleuten die Accise davon zu bezahlen, Acc. O. . 14. 15. 
Wie #m Fall, wenn die Märkte länger als zwei Tage dauern, oder der Handelsmann mehrere Nrb#- 
. bezie:)t,)36.—ch von inlaͤndischen, S. 17. 
Markizoll, der an vielen DOrten üblich gewesen ist aufgehoben: pas dagegen festzesezt sei, Acc. O §. 17. 
Markun en. Was von denen der verschietenen Ob. Amcsbezirke die Ober-und Cam. Beamte berichten 
"uonen, 8. 120. 
Marso Sachen gihören für das Ob. Pol. D. 7. 218. Wer bei der K. Armee der Regel nach den Marsch 
zu Fuß zu machen hate, § 43. “" 
Marstall. Oiäten= und Pferdte-Tarif für denselben, 8. 283. 
UMedaille. Oie militairische Ehren -Medailke und die Eivil-Verdienst-Med. dürfen nie auf Privat = Livreen 
getragen werden, 8. 428. .. 
UjediatisierteFürsteuu.f.w.LPUUMVUTAUTMW .. 
Medzcj,mk,Departement.Direktiondeckolbethz220.JnnnesomdasRechnDep.die?lufsichtüber 
dstcUWksmhkhhkykJnstruftioxiffirdasMägd.Dep-Ir·tek.ncnt,Nr.LXlV.LXV.LXVI. 
Verordnungendem-wem«DieszkuschxxfzmgderBxxumzscheqFJZQIJEFZsin-dieEurenderBeinbrücheauf 
KostenderBürgermeister-Die-merbetr.-.366.Zäcrzkxchchdersizrd.16Medic.Wesenaufgestellten 
Personen in vorgeschriedener labellimischer Form zu verfertigen und einzusenden, 566. 567. — 8. 64. 
Daß dis sogenannten geschvornen Weiber nach uund nich abgehen, und wirkliche Hebammen dafür auf- 
gestellt werden ollen, 8. 060. Maasregeln gegen Veröreicung der Rotzkrankheit bei den Pferdten, 237. 
Vorschrift für Badende un Nekarfluß, 238. Die A#stellung mebrerer medicinisch = polizeilichen Mis- 
brauche betr. Nr. XXVIII Allgemeines Erforderms zur Ausübung der Praris für Aerzte, Accoit- 
cheurs, Wundärzte, Burbierer, Apotbeirr und Hebammen, & 1. Eefordernis zur Behandlung inner- 
licher Krankheiten, Verbor gegeit das Medikaftricen, I. 2. Strafe des Medikastrirens, §. 3. Erfor- 
dernis zur Bereitung und Abgale der Alzmeinntkkel, §. J. Verbot gegen den Verkauf von Arcanis 
und das Hausieren mit Urzuc#en, §. 5. Strafe der Arcayisien und Hausierer, §. 0. Verhalten der
	        
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