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Amtsbezirke mehrere Cam. Verwalker angestellt sind, welcher von ihnen die Steuergeschaͤfte zu besor-
gen habe, 423. Den Detail-Einzug der Landessteuern haben in der Regel die Orts-Bukger-
meister als Untrereinbringer zu betorgen; die von ihnen im Einzelnen eingezogenen Landessäuern sol-
len die Amtspfleger als Distrikts-Untereinbringer von ihnen erheben, unmittelbar an die Gen.
Steuerkasse einliefern, den Cameralverwaltern quartalweise berichten, und am Ende d.s Jahrs ihnen
verrechnen, dan, it sie biernach ihre Hauptrechnung verfertigen, ebend. Was für Steuergeschafte den
Stadt= und Amtsschreibern überlassen werden, ebend. Die mit den Steuergeschaften, mit Ein-
zug und Einlieferung der Steuergelder verbundenen Kosten haben die einzelnen Gemeinden oder die
Amts-Corporationen zu ktragen, 424. Was die Beamten beim Einzug der Steuern zu beobachten
haben, 580. folg. Angedrohte Strafe dießfalsiger Nachlassigkeit, 3or. Vorschrift wegen der Jahrs-
Abrechnung auf Georgli 1808, zwischen sämtl. Steuer-Einbringereien und der Kön. Gen. Steuer-
kasse, damit solche als Grundlage für die Zukunft dienen möge, 8. 161. No#m der über die in den
Kön. neu erworbenen Staaten unterm 1. Dkt. 18006. angeordnete aufserordentliche Kriegesteuer auf
Georgii ###og, erforderlichen Abrechnungen mit den Steuer-Kassieren, und der diesfalsigen Vergleichun-
gen mit der Kön. Gen. Steuerkasse, 352. Die Einsendung rr kständiger Jahrs Abrechnungen pro
18k. mit K. Gen. Steuerkasse monirt, 33. Anberaumter Termin zu Einsendung der Abrechnun
über die im # kt. 1805. von den ehemal. 3 Landvogteien ausgeschricbenen Kriegssteuer, 360. Diese
Einsendung monirt, 505. Formular, nach welchem die Amtspfleger 8 Tage nach Verftuß eines je-
den Monaks über die Lieferungen und Rückstände der diesjährigen Steuer Nachricht zu geben haben,
488. Ueber verschiedene Fragen in Steuersachen werden von den Ober- u. Cam. Beamten Berichte ver-
langt, 100. Die Einsendung der rückständigen monirt, 242.
Steuer-Beschwerden. Die Erkenntnis darüber ist dem Reg. Dep. übertragen, 7. 218. In Patrim.
Orten gehören sie zum Ressort der Kön. Souverainetäts -Beamten, 8. 202.
Stilett = Messer; Stockdegen, s. Waffen.
Stolgebühren. Die gesezlichen haben die der Orts-Religion nicht zugethanen Einwohner in allen vorkom-
kommenden Fallen zu entrichten, 7. 610.
Strafsachen. Gesuche um Aufhebung, Nachlaß oder Milderung der Strafen sollen nirgend anders als bei
dem Kên. Justiz-Ministerium übergeben werden, ?. 185. 520. Erinnerung an die Befolgung dieser
Verordnung, 8. 4°8. Straf-Erkenntnisse, s. Ob. Justiz-Coll. I. Sen. In wie fern die Be-
strafung der Bergehungen in Verwaltung des Vermögens der Gemeinden und Stiftungen zum Ressort
des Ob. L. Oek. Coll. gehöre, 7. 270. Was für Straffälle in den Patr. Besizungen der unmittel-
baren Erkenntnis der Kön. Behörden vorbehalten seien, 366. Wie es küunftig in Ansehung der
Straf-Accorde zu halten, 171. Vorgeschriebenes Verfahren mit den Straf. Accordsgesuchen, 8. 430.
Sträflinge. In welchen Fällen ärztliche Zeugnisse über ihre körperliche Beschaffenheit erforderlich seien,
7. 425. Was in diesen Zeugnissen noch besonders zu bemerkeu, 8. 268. Sie müssen sowohl auf die
Festung als in das Zuchthaus mit einem genauen Signalement einstliefert werden, 7. 550. Monirte
Einlieferung derselben zur K. Bau= und Garten-Commission, 8. 230. Wer über den Aufschub der
Einlieserung eines Sträflings zu entscheiden habe, 380. Vorschrift für die Condukteurs derfelben, ebd.
Sie ohne Condukteurs abgehen zu lassen, bei Cassation verboten, ebend. Verordnung wegen ihrer bei
sich habenden Kleidern, Effecten, und Baarschaft, ebend. »
Strassen, königl. Chausseen. Strassenbau· Departement. Ausschließlich unter dem Ministerium des
Innern, 7. 172. Revision der Rechnungen, ebend. Direction, 220. Anlegung und Erhaltung der
kön. Chausseen, s. Wegmeister. — Stadt-Strassen oder Gassen gehören zum Ressort des
Ob. Pol. Dep. 7. 218. Wie breit neu anzulegende seyn sollen, 8 20l. orauf in bercits bestehen-
den, allzuengen, in Rüksicht auf Feuerögefahr von den Polizeibehörden gesehen werden soll, ebend.
S. auch Polizeiverordnungen.
Streife. Fortdauer der Anstalten wegen derselben, 7. 456. .,. , .
Studieren auf fremden Universitaͤten verboten, 7. 629. Die Soͤhne der Conscriptions-Obligaten duͤrfen oh-
ne erhaltene Erlaubnis weder zu Stuttgart noch anderswo studieren, 8. 209.
Studierende zu Tuͤbingen. Vorschrift wegen der Vorlesungen, die sie zu hoͤren haben, 8. 473. — wegen
dießfalsiger Verzeichnisse, 473. 474. Verfahren mit Unfleissigen, 474. 475. Vorschrift fuͤr solche,
die nach ihrer Entfernung von der Universitaͤt wieder aufgenommen werden, 475.