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Frevel aufzugeben, bei allen Verkäufen von Getränken keine andere, als die Altwürkember=
gische Eich zu gebrauchen und in die Ladscheine aufzunehmen, auch sich zu den Ladscheinen
oder Urkunden nur der gedrukten und gestempelten zu bedienen, welche, den Seempel unge-
rechnet, in der Hof= und Kanzlei-Buchdrukerei dahier für zo kr das Buch, das 48 Erem-
plarien enthält, gegen baare Bezahlung zu haben sind, und welche sich die Cameral= Beam-
te und Land-Umgelder in Vorrath anzuschaffen haben, um den Unterkäufern das erforderli-
che gegen Ersaz der Auslage mittheilen zu können. Zugleich wird die Verordnung einge-
schärft, daß die Einlagen der Wirthe in keinen andern, als geichenen und durch Anreissen
am vordern Boden mit dem Eich-Gehalt bezeichneten Fässern beigeführt werden dürfen, im
Uebertretungsfall aber nicht nur der Wirth mit #kl. Frevel Strafe belege, sondern auch
von dem Orts-Umgelder das Abladen so lange nicht gestattet werden solle, bis das in un-
geichenen Fässern befindliche Quantum pflichtmäsig geichen worden ist. Decrer. Stuttgart,
in Kön. O. Fin. Kammer, Depark. der indirecten Steuern, den 17. Febr. 1308.
Decret der RKönigl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Skeuern, bétreffend
die Behandlung der Zoll= und Accise-Zeichen, d. d. 19. Febr. 1808.
Es ist zwar den Zollern und Acceifern auf ihre Pflichten gegeben, auf den, von ihnen
auszugebenden, Zoll= und Arcise-Zeichen nicht nur die verzollen und veracctsirten Arrikel mit
Maas und Gewicht genau zu bemerken, sondern auch, wenn für eine Zahlung mehrere
Zeichen ausgestellt werden müssen, jedesmal auf dem Hauot Zeichen anzuzeigen, wie viel
Neben Zeichen dazu gegeben worden sind: Da aber die Anzeige gemacht worden ist, daß
diese Verordnung von mehreren Zollern und Accisern nicht bzobachtet werde, so werden die
Königl. Cameral-Beamte hierdurch angewiesen, sämtlichen Zoll und Accise: Einbringern ih-
res Distrikts sene Verordnung aufs neue einzuschärfen, mit dem Anhang, daß derjenige,
welcher hierwieder handelt, das erstemal mit einer kleinen Frevel von 3 fl. 15 kr. und im
Wiederholungs-Fall mut geschäárfterer Serafe werde belegt werden.
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Stuttgart, den 2z0. Febr. Se. Majestäe der König von Württemberg
und Se. Majestät der König von Holland haben, um einen Beweis Ihrer wech-
selseitigen Achtung und Freundschaft einander zu geben, gegenfeitig Sich die Dekorationen
Ihrer Königl. Haus-Orden zugeschi3t.
Se. Köntgl. Maj. empfingen die für Allerhöchstdieselben bestimmte Dekora=
tion des Königk. Holländischen Haus: Oedens de IUnion aus den Händen des am Königlk.
Hofstager abkreditirten ausserordentlichen Ministers des Königes von Holland, van De-
del, in der ihn heute ertheilten Priva# Audienz, und erhielten zugleich mehrere Dekoratio=
nen dieses Ordens zu Ihrer Distosttion, welche Allerhöchstdiefelben folgendermaßen
vertheilt haben, und zwar die Gros-Kreuze: —
andesKronprinxensKöniglicheHsheitz
an des Prinzen Paul Koͤnigliche Hoheit;
an des Herzogs Louis Hoheit;
an des Herzogs Wilhelm Hoheit, und
an den Staats= und Kabinets. Minister Grafen von Taube.