Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

150

2))  durch  unbeanstandete  Uebernahme  der  Sendung  von  Seite  des  Empfängers,

  und

3)  durch  Auslieferung  der  Sendung  an  eine  ausländische  Beförderungs-Anstalt.



II  Der  Anspruch  an  die  Post  auf  Entschädigung  für  den  Verlust  oder
die  Beschädigung  von  Fahrpoststücken  erlischt  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,
vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet.  —  Diese  Verjährung
wird  nicht  allein  durch  Anmeldung  der  Klage,  sondern  auch  durch  Anbringung
der  Ersatzforderung  bei  der  zuständigen  Postbehsrde  unterbrochen.  —  Erzeht
darauf  eine  abschlägige  Bescheidung,  so  beginnt  vom  Empfange  derselben  eine
neue  Verjährungsfrist  von  sechs  Monaten,  welche  durch  eine  Reclamation  gegen
jenen  Bescheid  nicht  unterbrochen  wird  (§I#.  13  und  14  d  P.-G.)

III  Wenn  der  Verschluß  und  die  Verpackung  einer  Sendung  bei  der  Aushändigung
  an  den  Empfänger  äußerlich  unverletzt  und  zugleich  das  Gewicht  mit
dem  bei  der  Aufgabe  ausgemittelten  übereinstimmend  befunden  wird,  so  darf  dasjenige,
  was  bei  der  Eröffnung  an  dem  angegebenen  Inhalte  fehlt,  von  der  Postverwaltung
  nicht  vertreten  werden  —  Die  ohne  Erinnerung  geschehene  Annahme
einer  Sendung  begründet  die  Vermuthung,  daß  bei  der  Aushändigung  Verschluß
und  Umhüllung  unverletzt  und  das  Gewicht  mit  dem  bei  der  Aufgabe  ermittelten
übereinstimmend  befunden  worden  ist.  —  Im  Falle  einer  zußerlich  wahrnehmbaren
  Beschädigung  steht  dem  Adressaten  oder  dessen  Stellvertreter  übrigens  frei,
vor  der  Uebernahme  der  Sendung  deren  Ersffnung  vor  Amt  und  in  seiner  Gegenwart
  zu  verlangen.

IV.  Bei  Sendungen  nach  dem  Auslande  erlischt  die  Haftung  der  Postanstalt
  mit  dem  Zeitpunkte,  wo  dieselben  an  eine  auswärtige  Besörderungsanstalt
zur  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  ausgeliefert  und  von  dieser  unbeanstandet
übernommen  werden,  und  tritt  dagegen  die  Verbindlichkeit  der  nach  K.  97  bei
den  auswärtigen  Anstalten  zu  leistenden  Vertretung  ein.  (Vgl.  S96  6,  7  und  14
d.  P.  G.)  Zur  möglichsten  Sicherung  des  Erfolges  dieser  Vertretung  ist  die
Einhaltung  der  bei  den  bezüglichen  auswärtigen  Beförderungsanstalten  festgesetzten
Haftungstermine  unerläßlich  und  deßhalb  räthlich,  die  desfallsigen  Ersatzforderungen
  schleunigst  und  mindestens  innerhalb  dreier  Monate  anzubringen.