Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Artikel  10.

Die  im  vorstehenden  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  sollen  in  gleichem  Maße  Anwendung
  finden,  auf  folgende  Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung  oder  Veredelung  aus
einem  Vereinsgebiete  in  das  andere  ein=  und  im  verarbeiteten  oder  veredelten  Zustande  in
das  erstere  zurückgeführt  werden:

a)  Holz  zum  Zerschneiden  auf  Sägemühlen;

b))  Borke  zur  Lohebereitung;

)  Kreide  zum  Vermahlen;

4)0  Wachs  zum  Bleichen;

e)  Glocken  zum  Umgießen;

1)  Brau=  und  Brenn-Apparate  zur  Reparatur  und  Umarbeitung;

6)  Gemälde  zum  Restauriren;

n)  Wollene  Waaren  zum  Walken,  Waschen  oder  Färben;

i)  Leinenes  und  baumwollenes  Garn  zum  Bleichen  und  Färben.

Artikel  11.

Zur  Erleichterung  des  Betriebes  der  in  der  Kurbessischen  Grafschaft  Schaumburg  und
in  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe  belegenen,  der  Kurfürstlich  Hessischen  und  der  Fürstlich
  Schaumburg-Lippeschen  Regierung  gemeinschaftlich  gehörigen  Steinkohlen-Bergwerke,  wird
auf  Bescheinigungen  der  betreffenden  Hüttenämter  gegenseitig  zugestanden:

a)  die  zollfreie  Einfuhr  der  aus  diesen  Communion-Besitzungen  gewonnenen  Steinkohlen,

in  das  andere  Vereinsgebiet;

b)  der  freie  Verkehr  zwischen  den  gedachten  Hüttenwerken  mit  unverarbeitetem  Grubenoder
  Werkholze  und  den  zu  dessen  Bearbeitung  nötbigen  Werkzeugen,  so  wie  mit
schon  gebrauchten,  durch  ein  Hüttenzeichen  kenntlich  gemachten  Förderungs=  und  Betriebsgeräthschaften,
  auch  alten  Schachttauen;

I0)  rücksichtlich  der  zollpflichtigen  Betrlebsmaterialien  die  Erleichterung,  daß  die  Anmeldung
  und  Verzollung  derselben  in  dringenden  Fällen  erst  binnen  24  Stunden  nach
erfolgter  Einführung  über  die  Grenze  zu  geschehen  braucht,  und

die  Abgabenfreiheit  für  solgende  Gegenstände,  wenn  dieselben  bei  dem  Betriebe  jener
Kopylenbergwerke  zum  Verbrauche  kommen,  und  aus  dem  freien  Verkehre  des  andern
Vereins  herstammen,  nämlich:  Kalk,  Quadersteine,  Pulver,  Nägel,  Leder,  Gruben-