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los wären, trotzdem sie gewiss strafbarer erscheinen, wie andere
minder wichtige Delicte gegen befreundete Staaten, die der Bestrafung
nach unserem Gesetze unterliegen. Ja es können Fälle
vorkommen, wo die Bestechung eines fremden Richters zum
Zwecke der Schädigung eines Inländers versucht wird,
wenn z. B. zwei Inländer vor einem ausländischen Gericht Process
führen, auch in solchen Fällen den Inländer straflos zu lassen,
wie dies nach dem Wortlaute der $$ 375 und 376 des Entwurfes
der Fall wäre, scheint uns aber mehr wie bedenklich.
Aus diesen Gründen glauben wir, dass die oben befürworteten
Aenderungen resp. Ergänzungen der Bestimmungen des
Entwurfes bezüglich strafbarer Handlungen gegen befreundete
Staaten wohl gerechtfertigt erscheinen.