Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

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Unterstützungen  (vgl.  bei  Anm.  53)  die  Rente  bis  zur  Hälfte
ihres  Betrages  den  Gemeinden  und  Armenverbänden  auf  ihren
Antrag  fortlaufend  überweisen,  sofern  sie  dem  Anstaltsvorstande
glaubhaft  den  Nachweis  erbringen,  dass  sie  dem  Rentenempfänger
mindestens  bis  zu  dem  zu  überweisenden  Betrage  fortlaufend
Unterstützungen  auf  Grund  der  öffentlichen  Armenpflege  zu  gewähren
  haben.  In  solchen  Fällen  soll  die  andere  Hälfte  von  der
(Gemeinde  oder  dem  Armenverbande  nicht  in  Anspruch  genommen
werden  dürfen  ®%.

Der  Versuch,  auf  diese  Weise  die  Frage  zu  regeln,  scheitert
daran,  dass  die  Armenbehörden,  welche  ihre  Unterstützungen  auf
das  unbedingt  nothwendige  Maass  zu  beschränken  berechtigt  und
sogar  verpflichtet  sind,  den  Rentenempfängern  gegenüber  statt
der  Inanspruchnahme  der  halben  Rente  einfach  die  monatliche
baare  Armenbeihülfe  um  den  Betrag  der  vollen  Rente  kürzen
werden  —  ein  Verfahren,  das  man  ihnen  nicht  wohl  verbieten
kann,  und  das  nur  dann  unausführbar  ist,  wenn  der  Rentenberechtigte
  keine  Baarunterstützung  bezieht.

Aus  den  oben  angeführten  Gründen  scheint  mir  die  volle
Ueberweisung  der  Rente  an  die  Armenverbände  den  Vorzug  zu
verdienen.  Eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  darüber,
dass  dem  Rentenempfänger  mindestens  bis  zu  dem  beanspruchten
Rentenbetrage  fortgesetzt  Armenbeihülfe  zu  leisten  sei,  ist  nicht
unter  allen  Umständen  nothwendig.  Es  wird  genügen,  wenn  eine
allgemeine  Glaubhaftmachung  gefordert,  und  wenn  es  dem  Ermessen
  der  Rentenfestsetzungsinstanzen®®  überlassen  wird,  ob  der

54  Die  Begründung  dazu  bemerkt,  dass  sich  die  völlige  Entziehung  der
Rente  im  Hinblick  auf  die  Natur  der  öffentlichen  Armenunterstützung  als
einer  höchst  subsidiären  und  nur  beim  gänzlichen  Fehlen  aller  anderen  Subsistenzmittel
  eintretenden  Einrichtung  zwar  theoretisch  rechtfertigen  lasse,
aber  doch  aus  sozialpolitischen  Rücksichten  Bedenken  hervorrufe.  Aus  diesen
Gründen  sei  bei  fortlaufender  Armenunterstützung  eine  fortlaufende  Ueberweisung
  der  halben  Rente  in  Aussicht  genommen.

55  Das  Reichsversicherungsamt  vertritt  die  Auffassung,  dass  über  die