Verzeichniß
derjenigen Behörden, welche nach den auf Grund des §. 29 des
Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemobratie
vom 21. Oktober 1878 rrfolgten Bekanntmachungen der
Zentralbehörden der Bundesstaaten uuter der Bezeichuung „Lundes-Polizeibehörde“
und „Holizeibehörde““ in jedem Bundesstaate zu
verstehen sind. (B.-A. 268. 78.)
(L. bedeutet Landes-Polizeibehörde, P. Polizeibehörde.)
Anhalt L. Die Negierung, Abtheilung des Innern.
P. Die Ortspolizeibehörden.
Baden L. Die Landeskommissäre.
P. Die Bezirksämter.
Bayern .. . . L. Die Regierungen, Kammern des Innern.
P. I. Im Sinne des §. 10 des Gesetzes:
a) in den einer Kreisregierung unmittelbar
untergeordneten Städten
die Magistrate, in München die
Polizeidirektion;
b) in den übrigen Polizeibezirken die
Bezirksämter, die exponirten Bezirksamts-Assessoren
und die Bürgermeister.
II. Im Sinne des 8. 15 des Gesetzes:
a) in München die Polizeidirektion;