Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

Verzeichniß

derjenigen  Behörden,  welche  nach  den  auf  Grund  des  §.  29  des

Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemobratie

  vom  21.  Oktober  1878  rrfolgten  Bekanntmachungen  der

Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  uuter  der  Bezeichuung  „Lundes-Polizeibehörde“

  und  „Holizeibehörde““  in  jedem  Bundesstaate  zu
verstehen  sind.  (B.-A.  268.  78.)

(L.  bedeutet  Landes-Polizeibehörde,  P.  Polizeibehörde.)

Anhalt  L.  Die  Negierung,  Abtheilung  des  Innern.
P.  Die  Ortspolizeibehörden.
Baden  L.  Die  Landeskommissäre.

P.  Die  Bezirksämter.
Bayern  ..  .  .  L.  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern.
P.  I.  Im  Sinne  des  §.  10  des  Gesetzes:

a)  in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar
  untergeordneten  Städten
die  Magistrate,  in  München  die
Polizeidirektion;

b)  in  den  übrigen  Polizeibezirken  die
Bezirksämter,  die  exponirten  Bezirksamts-Assessoren
  und  die  Bürgermeister.


II.  Im  Sinne  des  8.  15  des  Gesetzes:
a)  in  München  die  Polizeidirektion;