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Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe, Möbeldrelle,
Läufesstoff, Möbelplüsche: Tisch= und sonstige Decken, Vorhangsstoffe, Fellstoffe, Gardinen
aller Art. * «
6. Stoffe für technische Zwecke: –.
Säcke, Verpackungsstoffe, Preßtücher, Seihtücher, Riemen, Segeltuche, Plane aller Art,
Felsstoffe Schläuche, Packungen. ,
7. Bänder, Litzen, Gurte, Besatzartikel und Posamenten.
8. Wirkwaren aller Art.
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1—8 aufgezählten
Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im wesentlichen gleich
sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden.
21½ den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören: Jute, Flachs, Ramie, europäischer
Hanf, die außereuropäischen Hanfe wie Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs
und andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung der Fasern entstehenden Wergarten
und spinnfähigen Abfälle.
§ 3.
Von dem Herstellungsverbot nicht betroffene Bastfasererzeugnisse.
Die Herstellung feinerer Garne als Leinengarnnummer 30 englisch ist erlaubt, wenn sie nachweislich
zur Anfertigung von Nähfäden und Nähgarnen bestimmt sind. .
Die Herstellung der unter das Verbot fallenden Webwaren ist auch fernerhin erlaubt, wenn
hierzu ausschließlich Garne feiner als Leinengarnnummer 50 englisch einfach Verwendung finden.
Seilerwaren dürfen in den handwerksmäßig geführten Betrieben auch zukünftig angefertigt
werden, jedoch ausschließlich zur Aufarbeitung der bei Veröffentlichung dieser Verordnung
vorhandenen Rohstoffe oder Halberzeugnisse.
Alle für Jute und Juteerzeugnisse bestehenden Bestimmungen betreffend
Beschlagnahme (Verfügungsbeschränkung) bleiben in Wirksamkeit.
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Regelung der Erzeugnisse für Kriegslieferungen und der Erzeugnisse aus eingeführten
Bastfasern und Halberzeugnissen.
1. Das Verbot erstreckt sich nicht auf Seiler-, Web= und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche
nachweislich zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen auf Kriegslieferungen
dienen. "
Kriegslieferungen im Sinne dieser Verordnung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:
· deutsche Militärbehörden
deutsche Reichsmarinebehörden,
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen
ohne weiteres, «
·b)diejenigenssvon .
deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphenbehörden,
deutschen Königlichen Bergämtern,
deutschen Hafenbauämtern, J
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden,
anderen deutschen Reichs= oder Staatsbehörden
in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung
der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.
Die Herstellung von Kriegslieferungen in den durch dieses Herstellungsverbot betroffenen Warengattungen
muß, soweit der Hersteller den Auftrag nicht unmittelbar von der Behörde erhalten hat,
ah bhnungsgemh. Ausfüllung eines amtlichen „Belegscheines für Erzeugnisse aus
Bastfasern“ nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am 15. August 1915 noch nicht
vollständig ausgeführt sind, ist der Hersteller verpflichtet, sich von der betreffenden Behörde
durch den oder die Zwischenhändler einen ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein zu verschaffen.
5. Stoffe für Innsneinrichtung: