Inhaltsverzeichnis : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

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Matratzendrelle,  Bettvorlagen,  Wandbespannungsstoffe,  Tapezierstoffe,  Möbeldrelle,
Läufesstoff,  Möbelplüsche:  Tisch=  und  sonstige  Decken,  Vorhangsstoffe,  Fellstoffe,  Gardinen
aller  Art.  *  «

6.  Stoffe  für  technische  Zwecke:  –.

Säcke,  Verpackungsstoffe,  Preßtücher,  Seihtücher,  Riemen,  Segeltuche,  Plane  aller  Art,
Felsstoffe  Schläuche,  Packungen.  ,

7.  Bänder,  Litzen,  Gurte,  Besatzartikel  und  Posamenten.
8.  Wirkwaren  aller  Art.

Das  Verbot  erstreckt  sich  auch  auf  solche  Gegenstände,  welche  den  unter  1—8  aufgezählten
  Verwendungszwecken  dienen  und  den  aufgeführten  Stoffen  im  wesentlichen  gleich
sind,  jedoch  unter  anderer  Bezeichnung  gehandelt  werden.

21½  den  Bastfasern  im  Sinne  dieser  Verordnung  gehören:  Jute,  Flachs,  Ramie,  europäischer
  Hanf,  die  außereuropäischen  Hanfe  wie  Manilahanf,  Sisalhanf,  die  indischen  Hanfarten,  Neuseelandflachs
  und  andere  Seilerfasern;  ferner  alle  bei  der  Bearbeitung  der  Fasern  entstehenden  Wergarten
und  spinnfähigen  Abfälle.
§  3.

Von  dem  Herstellungsverbot  nicht  betroffene  Bastfasererzeugnisse.

Die  Herstellung  feinerer  Garne  als  Leinengarnnummer  30  englisch  ist  erlaubt,  wenn  sie  nachweislich
  zur  Anfertigung  von  Nähfäden  und  Nähgarnen  bestimmt  sind.  .

Die  Herstellung  der  unter  das  Verbot  fallenden  Webwaren  ist  auch  fernerhin  erlaubt,  wenn
hierzu  ausschließlich  Garne  feiner  als  Leinengarnnummer  50  englisch  einfach  Verwendung  finden.

Seilerwaren  dürfen  in  den  handwerksmäßig  geführten  Betrieben  auch  zukünftig  angefertigt
werden,  jedoch  ausschließlich  zur  Aufarbeitung  der  bei  Veröffentlichung  dieser  Verordnung
vorhandenen  Rohstoffe  oder  Halberzeugnisse.

Alle  für  Jute  und  Juteerzeugnisse  bestehenden  Bestimmungen  betreffend
Beschlagnahme  (Verfügungsbeschränkung)  bleiben  in  Wirksamkeit.

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Regelung  der  Erzeugnisse  für  Kriegslieferungen  und  der  Erzeugnisse  aus  eingeführten
  Bastfasern  und  Halberzeugnissen.

1.  Das  Verbot  erstreckt  sich  nicht  auf  Seiler-,  Web=  und  Wirkwaren  irgendwelcher  Art,  welche
nachweislich  zur  Erfüllung  von  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Aufträgen  auf  Kriegslieferungen
  dienen.  "

Kriegslieferungen  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind:

a)  alle  von  folgenden  Stellen  in  Auftrag  gegebenen  Lieferungen:

·  deutsche  Militärbehörden
deutsche  Reichsmarinebehörden,
deutsche  Reichs=  und  Staatseisenbahnverwaltungen
ohne  weiteres,  «

·b)diejenigenssvon  .
deutschen  Reichs=  oder  Staats-,  Post=  oder  Telegraphenbehörden,
deutschen  Königlichen  Bergämtern,

deutschen  Hafenbauämtern,  J

deutschen  staatlichen  und  städtischen  Medizinalbehörden,

anderen  deutschen  Reichs=  oder  Staatsbehörden
in  Auftrag  gegebenen  Lieferungen,  die  mit  dem  Vermerk  versehen  sind,  daß  die  Ausführung
der  Lieferung  im  Interesse  der  Landesverteidigung  nötig  und  unersetzlich  ist.

Die  Herstellung  von  Kriegslieferungen  in  den  durch  dieses  Herstellungsverbot  betroffenen  Warengattungen
  muß,  soweit  der  Hersteller  den  Auftrag  nicht  unmittelbar  von  der  Behörde  erhalten  hat,
ah  bhnungsgemh.  Ausfüllung  eines  amtlichen  „Belegscheines  für  Erzeugnisse  aus
Bastfasern“  nachgewiesen  werden.  Soweit  ältere  Aufträge  am  15.  August  1915  noch  nicht
vollständig  ausgeführt  sind,  ist  der  Hersteller  verpflichtet,  sich  von  der  betreffenden  Behörde
durch  den  oder  die  Zwischenhändler  einen  ordnungsgemäß  ausgefüllten  Belegschein  zu  verschaffen.

5.  Stoffe  für  Innsneinrichtung: