Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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sträflingen,  Gefängnissträflingen  und  sogenannten  qualifizirten  Haftsträflingen
gegenüber,  unter  welchen  letzteren  namentlich  Zuchtlosigkeit  und  Renitenz  sehr
häufig  zu  beobachten  sei,  auf  die  Androhung  einer  Strafe  zu  verzichten,  welche  von
vielen  dieser  Sträflinge  ihrer  Lebensgewöhnung  zufolge  allein  noch  als  ein  Uebel  ge—
fürchtet  und  empfunden  werde.  Die  im  allgemeinen  beobachtete  Zunahme  der  Roheit
und  Zuchtlosigkeit  habe  auch  in  Arbeitsanstalten  neuerdings  zur  Wiedereinführung
der  körperlichen  Züchtigung  Anlaß  gegeben.  Hierzu  komme  noch  die  notwendige
Rücksicht  auf  die  exzeptionelle  Beschaffenheit  der  Bevölkerung  mancher  Strafanstalten
  Deutschlands,  zum  Beispiel  der  See=  und  Hafenstädte,  in  denen  vielfach
Nichteuropäer  zu  detiniren  seien,  bei  welchen  ihrem  Bildungsstande  entsprechend
die  Möglichkeit,  körperliche  Züchtigung  anzuwenden,  nicht  entbehrt  werden  könne.
Bei  der  Abstimmung  blieben  sämtliche  gestellten  Abänderungsanträge  in  der
Minderheit,  und  die  Vorschläge  des  Entwurfs  erlangten  die  Mehrheit.  Da  man
jedoch  die  Richtigkeit  des  oben  erwähnten,  aus  §  41  abgeleiteten  Bedenkens  nicht
verkennen  konnte,  so  beschloß  man  zugleich,  den  an  sich  als  zweifellos  betrachteten
Satz,  daß  die  Beschwerde  gegen  Verfügungen  der  Gefängnisverwaltungs=  und
Aufsichtsbehörden  keine  aufschiebende  Wirkung  habe,  nicht  ausdrücklich  im  Gesetz
auszusprechen,  sondern  klarzustellen,  daß  es  bei  der  Verhängung  von  Disziplinarstrafen
  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Gefängnisvorstandes  überlassen  bleibe,
ob  er  es  für  angezeigt  halte,  durch  Einwendung  einer  Beschwerde  sich  an  der
Vollstreckung  der  Strafe  behindern  zu  lassen.  Endlich  war  man  einstimmig  der
Ansicht,  daß  die  in  §  39  des  Entwurfs  nachgelassene  Anwendung  des  Zwangsstuhls
  eine  grausame  und  unnötige  Maßregel  enthalte,  deren  Zweck  —  Ueberwältigung
  von  thätlicher  Widersetzlichkeit  oder  von  Tobenden  —  schon  durch
Anlegung  der  Zwangsjacke  oder  durch  Fesselung  erreicht  werden  könne,  weshalb
man  die  Streichung  jenes  Zwangsmittels  zu  empfehlen  beschloß;  man  fand
aber  einstimmig  für  nötig,  die  Zulässigkeit  der  Fesselung  zu  gleichem  Zwecke
sowie  als  Sicherungsmaßregel,  zum  Beispiel  gegen  Fluchtversuche  oder  gewaltsame
  Angriffe,  in  Anerkennung  des  durch  wiederholte  Erfahrungen  hervorgetretenen
  Bedürfnisses,  ausdrücklich  im  Gesetze  auszusprechen.
Ueber  das  Schicksal  dieses  Ausschußberichts  hat  nichts  verlautet.1)

Sozialistengesetz.  Am  11.  Februar  1880  beantragte  Bismarck  die
Zustimmung  des  Bundesrats  zu  folgendem  Gesetzentwurf:  „Die  Dauer  der
Geltung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie
  vom  21.  Oktober  1878  wird  unter  Abänderung  des  §  30  dieses
Gesetzes  bis  zum  31.  März  1886  hierdurch  verlängert.“7)

 

1)  Bundesratsvorlagen  respektive  Verhandlungen  über  die  Geschäftsordnung  des  Reichsgerichts
  s.  „Nat.-Ztg.“  Nr.  53  v.  1.  2.80,  Auslieferungsvertrag  mit  Uruguay  Nr.  173  v.  14.  4.  80.

2)  Motive  der  Kanzlervorlage  s.  „Nat.-Ztg.“  Nr.  71  v.  12.  2.  80,  „Nordd.  Allg.  Ztg."
Nr.  71  v.  12.  2.  80.