Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXIV.  Krankenversicherungs-Gesetz.  295

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  dem  Zweck  der
Kasse  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft.

§.  24.  Das  Kassenstatut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  #).  Bescheid  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu  ertheilen.  Die  Genehmigung
darf  nur  versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes
nicht  genügt  oder  wenn  die  Bestimmung  über  die  Klassen  von  Personen,  welche
der  Kasse  angehören  sollen  (§.  23  Abs.  2  Ziff,  1),  mit  den  Bestimmungen  des
Statuts  einer  anderen  Kasse  im  Widerspruch  steht.  Wird  die  Genehmigung
versagt,  so  sind  die  Gründe  mitzutheilen.  Der  versagende  Bescheid  kann  im
ege  des  Verwaltungsstreitverfahrens,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege
des  Nekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  20,  21  Gew.  O.  angefochten
erden?).
Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  der  gleichen  Vorschrift.
„Jedes  Mitglied  erhält  ein  Exemplar  des  Kassenstatuts  und  etwaiger  Abänderungen.

Den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Kasse  ins  Leben  tritt,  bestimmt  die
höhere  Verwaltungsbehördes).

.5.  Die  Orts-Krankenkasse  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kasse  haftet  den  Kassengläubigern  nur  das
Vermögen  der  Kasse.

§.  26.  Für  sämmtliche  versicherungspflichtige  Kassenmitglieder  beginnt
der  Anspruch  auf  die  gesetzlichen  Unterstützungen  der  Kasse  zum  Betrage  der
gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse  (§.  20)  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem
sie  Mitglieder  der  Kasse  geworden  sind  (§.  19).  Von  Kassenmitgliedern,  welche
nachweisen,  daß  sie  bereits  einer  anderen  Krankenkasse  angehört  oder  Beiträge
zur  Gemeinde-Krankenversicheruug  geleistet  haben,  und  daß  zwischen  dem  Zeitunkte,
  mit  welchem  sie  aufgehört  haben,  einer  solchen  Krankenkasse  anzugehören
dder  Beiträge  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  zu  leisten,  und  dem  Zeitpunkte,
  in  welchem  sie  Mitglieder  der  Orts-Krankenkasse  geworden  sind,  nicht
mehr  als  dreizehn  Wochen  liegen,  darf  ein  Eintrittsgeld  nicht  erhoben  werden.
K  Kassenmitglieder,  welche  aus  der  Beschäftigung,  vermöge  welcher  sie  der
absse  angehörten,  behufs  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  im  Heere  oder  in  der
7  #nhne  ausgeschieden  sind  und  nach  Erfüllung  der  Dienstpflicht  in  eine  Beer
  äftigung  zurückkehren,  vermöge  welcher  sie  der  Kasse  wieder  angehören,
1erden  mit  dem  Zeitpunkte  des  Wiedereintritts  in  die  Kasse  das  Recht  auf
in  vollen  statutenmässigen  Unterstützungen  derselben  und  können  zur  Zahlung
jenis.  neuen  Eintrittsgeldes  nicht  verpflichtet  werden.  Dasselbe  gilt  von  denzWeSen.
  welche  einer  Kasse  vermöge  der  Beschäftigung  in  einem  Gewerbs-!4
  angehört  haben.  dessen  Natur  eine  periodisch  wiederkebrende  zeitweilige
auns  ung  des  Betriebes  mit  sich  bringt,  wenn  sie  in  Folge  der  letzteren
eschieden,  aber  nach  Wiederbeginn  der  Betriebsperiode  in  eine  Beschäfean

  var#kgekehrt  sind,  vermöge  welcher  sie  wieder  Mitglieder  derselben
wWerden.
gaft  Soweit  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entgeegenstehen,  kann  durch
erst  enstatut  bestimmt  werden,  daß  das  Recht  auf  die  Unterstützungen  der  Kasse
gliemach  Ablauf  einer  Karenzzeit  beginnt  und  daß  neu  eintretende  Kassenmitvon
  er  ein  Eintrittsgeld  zu  zahlen  haben.  Die  Karenzzeit  darf  den  Zeitraum

lechs  Monaten,  das  Eintrittsgeld  darf  den  Betrag  des  für  sechs  Wochen

letstenden  Kassenbeitrages  nicht  übersteigen.

bersiche  26  Kassenmitgliedern,  welche  gleichzeitig  anderweitig  gegen  Krankheit

mie7  ert  sind,  ist  das  Krankengeld  soweit  zu  kürzen,  als  dasselbe  zusammen
em  aus  anderweiter  Versicherung  bezogenen  Krankengelde  den  vollen  Be- 



5  Des  Bezirksausschusses,  Ausf.  Anw.  Nr.  2  Abs.  1  a.
ausf.  Wegen  des  Verfahrens,  vergl.  Vd.  9.  Aug.  1892  (G.  S.  S.  239)  §§.  2,  3;
„Anw.  Nr.  36.

3)  J  ç  .
Abs.  ürder  Regierungspräsident,  für  Berlin  der  Oberpräsident,  Ausf.  Anw.  Nr.  2