Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Auf  Pfarrstellen,  mit  deren  Verleihung  die  gleichzeitige  Uebertragzung
  eines  kirchenregimentlichen  Amts  verbunden  werden  soll,  findet  diese
orschrift  keine  Anwendung.

g.  33.

Der  Gemeinde  Kirchenrath  ist  befugt,  auch  andere  Gemeinde-Angelegenheiten,
  die  ihm  dazu  geeignet  scheinen,  an  die  Gemeindevertretung  zur  Berathung
und  Beschließung  zu  bringen.

Die  in  Folge  dessen  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  den  Gemeinde-Kirchenrath
maßgebend.

IV.  Bildung  der  Gemeinde-Organe.

8.  34.

Die  Mitglieder  des  Gemeinde-Kirchenraths  und  der  Gemeindevertretung
werden  von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Wahlberechtigt  find  alle  männlichen  velbstllänbigen  über  24  Jahre  alten
Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  bereits  ein  Jahr  in  der  Gemeinde,  oder  wo  mehrere
  Gemeinden  am  Orte  find,  an  diesem  Orte  wohnen,  zu  den  kirchlichen  Gemeindelasten
  nach  Maßgabe  der  dazu  bestehenden  Verpflichtung  destragen.  und  sich

Eintritt  in  die  wahlberechtigte  Gemeinde  ordnungsmäßig  nach  Maßgabe  der
#eruber  zu  erlassenden  Instruktion  angemeldet  haben.

Der  Patron  ist  wahlberechtigt,  auch  wenn  er  nicht  am  Orte  der  Gemeinde
  wohnt.

Als  selbstständig  sind  nicht  anzunehmen  diejenigen:

1)  welche  keinen  eigenen  Hausstand  haben  oder  kein  öffentliches  Amt  bekleiden
  oder  kein  eigenes  Geschäft,  beziehungsweise  nicht  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäft  führen;

2  ywelche  unter  Kuratel  stehen  oder  sich  im  Konkurs  befinden;

3)  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  armuthshalber  Unterstützung  aus
Armenmitteln  oder  Erlaß  der  Staatssteuern  oder  der  kirchlichen  Beiträge
genofsen  haben.

Ausgeschlossen  vom  Wahlrecht  ist:

1)  wer  nicht  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befindet;

2)  wer  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  solchen  Vergehens,  weles
  die  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach
ch  ziehen  muß  oder  kann)  in  Untersuchung  sich  befindet,  bis  zur  Beenigung
  der  Sache;

3)  wer  durch  Verachtung  des  göttlichen  Wortes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  noch  nicht  durch  nachhaltige  Besserung  gefühntes
Aergerniß  gegeben  hat;

4)  wer  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift  eines
Kirchengesetzes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  ist.

(r.  8185.)  Das