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WM 9.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 26. April 1883.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ordnung der Langholzstößerei auf der Enz mit ihren Seiten-
büchen Kleinenz und Eiach, sowie auf der Nagold und deren Seitenbach, dem Zinsbach. Vom 20. April 1888.
Verfsäsung des Ministerinms des Innern, betreffend die Grdnung der Lanugholzstößerri auf der Em
mit ihren Jeitenhächen Kleinenz und Eiach, sowie auf der Aagold und deren Leitenbach, dem Binsbach.
Vom 20. April 1883.
Auf Grund des Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, wird
bezüglich der Ordnung der Langholzflößerei auf der Enz mit ihren Seitenbächen Kleinenz
und Eiach, sowie auf der Nagold und deren Seitenbach, dem Zinsbach, mit Höchster Ge-
nehmigung vom 20. April 1883 Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Das Einbinden von Flößen ist nur an den mit polizeilicher Genehmigung bestehen-
den Einbindstätten und nur nach Maßgabe der dafür bestehenden besonderen örtlichen
Vorschriften gestattet.
Wenn die Errichtung nener ständiger oder nur vorübergehender Einbindstätten er-
forderlich wird, so sind diese nach Vernehmung der betheiligten Grundbesitzer, der Forst-
behörden und der Ortsbehörden durch das Oberamt zu bestimmen.