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umfang des Kirchen-Raths aber dem Ministerio des Cultus zu
überweisen seyn.
„Was dagegen die Stellung des Cult-Ministers zu den evangelischen
Wirklichen Geheimen Räthen, oder überhaupt zu denjenigen
obern Staatsbeamten betrifft, denen auch unter der
künftigen Landes-Verfassung die Ausübung der Rechte der protestantischen
Kirchengewalt, anstatt des Landesherrn übertragen
bleiben wird, so geht die Meinung von drei Mitgliedern des
Geheimen Raths von folgender Ansicht aus.
„Da bekanntlich nach dem constitutionellen Staatsrechte die
Verantwortlichkeit für die Handlungen der Staatsgewalt sich nur
auf die Minister beschränkt, der Regent selbst aber, als unverletzlich,
für seine Person davon entbunden ist, so würde Er es auch
hinsichtlich der Ausübung der protestantischen Kirchengewalt seyn,
wenn diese bei Gleichheit der Confession von Ihm Selbst über die
protestantischen Unterthanen exercirt würde. Nachdem aber die
von dem Regenten auszuübenden Rechte der protestantischen Kirchengewalt
in Sachsen vom Allerhöchsten Landesherrn den evangelischen
Geheimen Räthen übertragen worden sind, so scheint behauptet
werden zu dürfen, daß die Behörde, welcher diese Repräsentation
der Person des Landesherrn zukommt, auch insoweit
auf den distinctiven Charakter dieser Eigenschaft, die Freiheit von
persönlicher Verantwortlichkeit gegen die Stände, Anspruch zu
machen habe, diese Verantwortlichkeit vielmehr sich auch hier lediglich
auf die Person des Ministers des Cultus beschränke, und
dieser in protestantischen Kirchen= und Schulangelegenheiten zu
dem Collegio, welches künftig den perpetuirlichen Auftrag in eeclesiasticis
auszurichten haben wird, in demselben Verhältnisse stehen
werde, in welchem die übrigen verantwortlichen Ministerien zu
der Person des Landesherrn Selbst sich befinden werden.
„Wenn aber auf diese Weise wenigstens die völlige Trennung
des Ministerii des Cultus von dem protestantischen Consistorio
ins Werk gesetzt würde, so dürfte kein erhebliches Bedenken ob-