Full text : Die Psychologie des Überzeugens.

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umfang  des  Kirchen-Raths  aber  dem  Ministerio  des  Cultus  zu
überweisen  seyn.

„Was  dagegen  die  Stellung  des  Cult-Ministers  zu  den  evangelischen
  Wirklichen  Geheimen  Räthen,  oder  überhaupt  zu  denjenigen
  obern  Staatsbeamten  betrifft,  denen  auch  unter  der
künftigen  Landes-Verfassung  die  Ausübung  der  Rechte  der  protestantischen
  Kirchengewalt,  anstatt  des  Landesherrn  übertragen
bleiben  wird,  so  geht  die  Meinung  von  drei  Mitgliedern  des
Geheimen  Raths  von  folgender  Ansicht  aus.

„Da  bekanntlich  nach  dem  constitutionellen  Staatsrechte  die
Verantwortlichkeit  für  die  Handlungen  der  Staatsgewalt  sich  nur
auf  die  Minister  beschränkt,  der  Regent  selbst  aber,  als  unverletzlich,
  für  seine  Person  davon  entbunden  ist,  so  würde  Er  es  auch
hinsichtlich  der  Ausübung  der  protestantischen  Kirchengewalt  seyn,
wenn  diese  bei  Gleichheit  der  Confession  von  Ihm  Selbst  über  die
protestantischen  Unterthanen  exercirt  würde.  Nachdem  aber  die
von  dem  Regenten  auszuübenden  Rechte  der  protestantischen  Kirchengewalt
  in  Sachsen  vom  Allerhöchsten  Landesherrn  den  evangelischen
  Geheimen  Räthen  übertragen  worden  sind,  so  scheint  behauptet
  werden  zu  dürfen,  daß  die  Behörde,  welcher  diese  Repräsentation
  der  Person  des  Landesherrn  zukommt,  auch  insoweit
auf  den  distinctiven  Charakter  dieser  Eigenschaft,  die  Freiheit  von
persönlicher  Verantwortlichkeit  gegen  die  Stände,  Anspruch  zu
machen  habe,  diese  Verantwortlichkeit  vielmehr  sich  auch  hier  lediglich
  auf  die  Person  des  Ministers  des  Cultus  beschränke,  und
dieser  in  protestantischen  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  zu
dem  Collegio,  welches  künftig  den  perpetuirlichen  Auftrag  in  eeclesiasticis
  auszurichten  haben  wird,  in  demselben  Verhältnisse  stehen
werde,  in  welchem  die  übrigen  verantwortlichen  Ministerien  zu
der  Person  des  Landesherrn  Selbst  sich  befinden  werden.

„Wenn  aber  auf  diese  Weise  wenigstens  die  völlige  Trennung
des  Ministerii  des  Cultus  von  dem  protestantischen  Consistorio
ins  Werk  gesetzt  würde,  so  dürfte  kein  erhebliches  Bedenken  ob-