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Nachdem, in Beziehung auf die gegenwaͤrtige Verschreibung, die erkennenden
(OAmtmann oder Schulthei“s erc.) und Richter zu (Gerichts- Ort), vermöge der in der
Amts-Registratur aufbewahrten Unterpfands-Urkunde vom 18 durch ihre
eigenhaͤndige Namens-Unterschriften bezeugt haben:
1) daß die sämtlichen oben= verpfändeten Grundstücke,
4) soviel Jene aus den öffenrlichen, namentlich den Kauf- Steuer= und Unterpfands
Büchern haben ersehen können, (Hieher der wörtliche Eintrag des sogenannten
Unterplfands-Zettels)
und solche anderwärts weder Lerpfänder, noch sonst verfangen Kye#n,
d) daß sie den neben ausgeworfenen gerichtlichen Anschlag zu ihrem gegenwaͤrtigen
Werthe haben; *;25
, demnach von Jenen die nachgesuchte Bestätigung dieser Verpfändung ertheilt worden",
und der ausführliche Eintrag in dem öffentlichen Unterpfands Buche S. gesches-
hen sei; sodann insbesondere *
2) daß die mitverbundene Ehefrau, unter dem Beistande ihres oben= unterseichneten,
gerichtlich verpflichteten Kriexsvogtes, den ihr gesezlich zukommenden, und ihr zuvor
erklärten weiblichen Rechts-Wohlthaten vor Gericht, mittelst Angelobung an Eides-
Statt, entsagt habe; und nachdem endlich 6
3) dem ausländischen Innhaber dieser Schuld- Verschreibun zu erkennen gegeben“
worden ist, „daß die hier verpfänderen Grundstücke ihm zwar, nörhigenfalls, nach ver-
geblich versuchten anderwärtigen Vollziehungsmitteln, an Zahlungs= Statt als Eigen-
thum jedoch in der Maase zuerkannt werden sollen, daß er, einer gesezlichen Vor-
schrift zufolge, verbunden sei, dieselben innerhalb zwei Jahren, von dem Tage der
gerichtlichen Zuerkennung an gerechner, wieder an Innländer zu veräussern; widrigen
falls, nach fruchtlosem Ablaufe dieser 2jährigen Frist, die befragten Grundstüke von
Amtes wegen einer förmlichen Bersteigerung unterworfen , und dem auswartigen Eigen-
thämer der mäglich „hächste Erlöß als Ersatz eingehändiget werden würde"“::
So wird, zur Versicherung des Gläubigers, dieser Innhalt jener gerichtl. Unterpfands
Ureunde bicher vollständig übergetragen, dund die Aechthen derselben durch eigenhaͤndige
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Namens. Unterschrist bern Stadt= Anmtsschreiber-
1. He.erftiaung dieser öffentl. Schuld= und Pfands-Verschreibung wird hier das
Oberasue T tg nd de und die Aechtheit desselben sowohl, als auch der vorstehenden
Unterschrist des Stadr= Amtsschreibers beglaubiger von-
den! 18. Obera##mann,
L. 8 *