Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

423 
Nachdem, in Beziehung auf die gegenwaͤrtige Verschreibung, die erkennenden 
(OAmtmann oder Schulthei“s erc.) und Richter zu (Gerichts- Ort), vermöge der in der 
Amts-Registratur aufbewahrten Unterpfands-Urkunde vom 18 durch ihre 
eigenhaͤndige Namens-Unterschriften bezeugt haben: 
1) daß die sämtlichen oben= verpfändeten Grundstücke, 
4) soviel Jene aus den öffenrlichen, namentlich den Kauf- Steuer= und Unterpfands 
Büchern haben ersehen können, (Hieher der wörtliche Eintrag des sogenannten 
Unterplfands-Zettels) 
und solche anderwärts weder Lerpfänder, noch sonst verfangen Kye#n, 
d) daß sie den neben ausgeworfenen gerichtlichen Anschlag zu ihrem gegenwaͤrtigen 
Werthe haben; *;25 
, demnach von Jenen die nachgesuchte Bestätigung dieser Verpfändung ertheilt worden", 
und der ausführliche Eintrag in dem öffentlichen Unterpfands Buche S. gesches- 
hen sei; sodann insbesondere * 
2) daß die mitverbundene Ehefrau, unter dem Beistande ihres oben= unterseichneten, 
gerichtlich verpflichteten Kriexsvogtes, den ihr gesezlich zukommenden, und ihr zuvor 
erklärten weiblichen Rechts-Wohlthaten vor Gericht, mittelst Angelobung an Eides- 
Statt, entsagt habe; und nachdem endlich 6 
3) dem ausländischen Innhaber dieser Schuld- Verschreibun zu erkennen gegeben“ 
worden ist, „daß die hier verpfänderen Grundstücke ihm zwar, nörhigenfalls, nach ver- 
geblich versuchten anderwärtigen Vollziehungsmitteln, an Zahlungs= Statt als Eigen- 
thum jedoch in der Maase zuerkannt werden sollen, daß er, einer gesezlichen Vor- 
schrift zufolge, verbunden sei, dieselben innerhalb zwei Jahren, von dem Tage der 
gerichtlichen Zuerkennung an gerechner, wieder an Innländer zu veräussern; widrigen 
falls, nach fruchtlosem Ablaufe dieser 2jährigen Frist, die befragten Grundstüke von 
Amtes wegen einer förmlichen Bersteigerung unterworfen , und dem auswartigen Eigen- 
thämer der mäglich „hächste Erlöß als Ersatz eingehändiget werden würde"“:: 
So wird, zur Versicherung des Gläubigers, dieser Innhalt jener gerichtl. Unterpfands 
Ureunde bicher vollständig übergetragen, dund die Aechthen derselben durch eigenhaͤndige 
· i t, · « « 18 
Namens. Unterschrist bern Stadt= Anmtsschreiber- 
1. He.erftiaung dieser öffentl. Schuld= und Pfands-Verschreibung wird hier das 
Oberasue T tg nd de und die Aechtheit desselben sowohl, als auch der vorstehenden 
Unterschrist des Stadr= Amtsschreibers beglaubiger von- 
den! 18. Obera##mann, 
L. 8 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.