thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

12  Die  Germanen.  Kap.  I.

Die  Freigeborenen.

Das  Leben  der  Freigeborenen,  ingenui  20,  44,  stellt  sich  im
engern  und  weitern  Familienkreise  dar,  in  dem  „nach  Sippen
geordneten  Geschlecht“.  Ihm  gehören  der  Hausherr,  Frau  und
Kinder,  die  Verwandten  und  Verschwägerten  an.  Universe  domus
  21.  Ipse  pater  familiae  10.  Major  natu  Gall.  IV  18.  Seu
patris  seu  propinqui  Germ.  21.  Pater  et  propinqui  18.  Gentes
congnationes  hominum.  Gall.  VL,  22.  Familiae  et  propinquitates.
Germ.  7.  Propinqui  19.  Adfines  20.

Zumal  in  ihrer  Beziehung  zum  Gemeinwesen  „zerfällt  der
Stand  der  Freien  in  zwei  Klassen,  die  Gemeinfreien,  die  den
Kern  des  Volkes  bilden,  und  die  Adeligen,  Mitglieder  der  tatsächlich
  herrschenden  Geschlechter,  die  höheres  Ansehen  genossen
und  dem  Volke  die  Könige,  die  Fürsten  und  Priester  zu  liefern
pflegten.“  (Brunner.  Siehe  unten.)

Die  Gemeinfreien.

Die  Knaben  der  gemeinfreien  Geschlechter  gehören  dem  Hause
an.  Mit  der  Wehrhaftmachung  treten  sie  in  das  Gemeinwesen,  in
das  entweder  der  Vater  oder  ein  Verwandter  oder  ein  Fürst  sie  eingeführt.
  Ante  hoc  (juvenes)  domus  pars  videntur,  mox  rei  publicae.
Vel  principum  aliquis,  vel  pater  vel  propinqui  ornant.  Germ.  13.

Die  Rechte  und  Pflichten  der  gemeinfreien  Männer  sind:
Die  Waffen  führen,  den  Opferfosten  beiwohnen,  die  Versammlungen
  des  Stammes  und  seiner  Abteilungen  besuchen.  Arma
sumere,  sacris  adesse,  concilium  inire  18,  6.

Auch  die  Frauen  sind  des  Gemeinwesens,  sofern  sie  hinter
der  Schlachtordnung  den  Kampf  der  Männer  unterstützen.  Man
sieht  in  ihnen  Heiliges  und  Prophetisches  und  sie  werden  wohl
wie  Gottheiten  verehrt.  8.

Die  Adeligen.
Zunächst  nehmen  die  Adeligen  die  Stellung  der  Gemein-