12 Die Germanen. Kap. I.
Die Freigeborenen.
Das Leben der Freigeborenen, ingenui 20, 44, stellt sich im
engern und weitern Familienkreise dar, in dem „nach Sippen
geordneten Geschlecht“. Ihm gehören der Hausherr, Frau und
Kinder, die Verwandten und Verschwägerten an. Universe domus
21. Ipse pater familiae 10. Major natu Gall. IV 18. Seu
patris seu propinqui Germ. 21. Pater et propinqui 18. Gentes
congnationes hominum. Gall. VL, 22. Familiae et propinquitates.
Germ. 7. Propinqui 19. Adfines 20.
Zumal in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen „zerfällt der
Stand der Freien in zwei Klassen, die Gemeinfreien, die den
Kern des Volkes bilden, und die Adeligen, Mitglieder der tatsächlich
herrschenden Geschlechter, die höheres Ansehen genossen
und dem Volke die Könige, die Fürsten und Priester zu liefern
pflegten.“ (Brunner. Siehe unten.)
Die Gemeinfreien.
Die Knaben der gemeinfreien Geschlechter gehören dem Hause
an. Mit der Wehrhaftmachung treten sie in das Gemeinwesen, in
das entweder der Vater oder ein Verwandter oder ein Fürst sie eingeführt.
Ante hoc (juvenes) domus pars videntur, mox rei publicae.
Vel principum aliquis, vel pater vel propinqui ornant. Germ. 13.
Die Rechte und Pflichten der gemeinfreien Männer sind:
Die Waffen führen, den Opferfosten beiwohnen, die Versammlungen
des Stammes und seiner Abteilungen besuchen. Arma
sumere, sacris adesse, concilium inire 18, 6.
Auch die Frauen sind des Gemeinwesens, sofern sie hinter
der Schlachtordnung den Kampf der Männer unterstützen. Man
sieht in ihnen Heiliges und Prophetisches und sie werden wohl
wie Gottheiten verehrt. 8.
Die Adeligen.
Zunächst nehmen die Adeligen die Stellung der Gemein-