Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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4) Für die Aufnahme und Aufzeichnung der Pferde dürfen 3 Heller oder ein halber Kreu- 
zer von jedem Pferd, in welche Gebühr sich alle hiermit beschäfrigten Personen zu thei- 
len haben, eingezogen werden. 
5) Die Districts= und Unter-Aceiser erhalten a kr. und die Ober-Aleiser 1 kr. vom fal- 
lenden Gulden, wofür ste auch die Perzeichnisse zu fertigen haben, hingegen Larf das 
«· Pogto Von-»deneingesapdtenGekdemswiebisher-Joch befmisew in Aurechnung gebracht 
werden. « 
6) Wegen der auf das gegenwaͤrtige laufende Jahr noch nachzuholenden Abgabe, ist die 
Verfertigung neuer Verzeichnisse nicht nothwendig, indem der erhöhre Beitrag mit 0 kr. 
in die für dieses Jahr bereits gefertigten Verzeichnisse nachgetragen, und die Gebühr 
der Fürsten und Grafen beigefügt werden kann, es ist aber nunmehr mit der Nachho- 
lung dieser Abgabe ohne- Verzug und dergestalt vorzugehen, daß der Betrag bis zum 
15. Dec. an die Stall= und Gestütts-Casse eingeliefert wird. Daran 2c. Stuttgart, 
den 13. Nov. 1810, " Ex spec. Resol. 
Das Kalck-Gluker-Balstein- und Dachziegel - Maas betr. * 
Es ist zwar - damit man einer allenthalben richtigen Anwendung des sowohl in Un- 
sern alren Landen hergebrachten, als auch in Unserer unterm zo. Nov. 1806. für Unsere 
gesammte Königl. Staaten emanirten allgemetuen Maas= Ordnung S. u. bestärigren 
Kalk Maases, —— 
wornach 4 Imi oder 40 Maas Hell-Eich einen Scheffel ausmachen sollen, desto mehr 
versichert seyn könne, schon in Unserer Bau:-Ordnung vom Jahr 1035. und der derselben 
einverleibten Ziegel Ordnung, art. vom Kalé-Maas, pag. 97. und os. verordnet, daß in 
einer jeden Amtsstadt ein eigener, 4 Imi oder 4% Maas hell Eich, fassender, mit der 
Maas, oder dem Im geeichter und gepfechteter, auch mit Unserem und der Stadt eige- 
Dem Zeichen bezeichneter Zuber zum Lager-Meß gehalten, und alsdann jedem Ziegler ein 
mit solchem Lager-Meß gepfechteter und mie selbiger Amtsstadt Zeichen versehener Zuber 
zum Ausmessen des Kalks zugestellt, auch alljährlich gegen den Frühling auf den ersten 
Brand durch die verordnete Ziegel= und Kalkbeschauer und Messer wieder untersucht, ge- 
eicht und berichtiget werden solle. 1 
Auch haben Wir Uns, auf erhaltene Anzeigen, daß die in Unserer Königl. Maas- 
HOrdnung vom 30, Novp. 1306. erneuerte Vorschrift dieses Kalk-Maases nicht überall gleich 
brobachtet werde, schen am 8. Mai d. J. veranlaßt gesehen, die bessere Zefolgung jenes 
21. Unserer Königl. Maas-Ordnund aufs neue einzuschärfen. 
Gleichwohl haben Wir misliebig zu vernehmen, daß in den verschiedenen Gegenden 
Unsers Konigreichs hierunter noch mancherlei Ungleichheiten obwalten, welche ihren Grund 
in einer ungleichförmigen hie und da fehlerhaften Strukkur der Kalk-Maase zu haben schei- 
nen. Richt minder lege der Umstand, daß der Kalk beim Transport sich sehr absteßt, 
beim Abgewähren des Maases an der Aklah-Stätte vielfältig zu Sereitigkeiten Anlaß zu 
geben. « 
Eben so ist zwar in Abstcht auf die gebrannte Ziegel-Waare in gedacht Unse- 
rer Ban; und der deofelben einverleibten Ziegel-Ordnung pag. 9. versehen, daß sich be-
	        
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