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Zeitpunkt an für die Zukunft durchaus in ganz gleiche. Verhältnisse mit den übrigen Orten-
des Köniareichs eingetreten sind.
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Es haben daher, da die Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeie in den Anfang
des Rechnungslaufs von Georgit 1309 bis 1870. fällt, sämeliche vormalige Patrimohialorte
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von Georgii 1 8o9. an, sowohl an den gewöhnlichen Amtsbedütfnissen und Lasten Theil
zu. nehmen, als auch in Anfehung der gesezlich hergebrachten Ames-Verglelchungen:
ebendieselbe Rechte und Bortheile mit den älteren Amtsorten zu genießen, indem sie
von jenem Termin an, als, in die in den Oberämtern bestehende Amts-Corporatio=
nen ausgenommen anzusehen sind:; ,.. ½;:
wenn in einem oder dem andern Oberamt noch keine Amts- Corporation eristire- ha-
ben sollte; so ist dieselbe mit Ruͤkwirkung von Georgii 18009. an, zu bilden.
Diesenigen Orte, welche in der neuesten Eintheilung Unsers Königreichs in Oberämter-
einem andern Oberant zugetheilt worden #ind, verbleiben noch bis Georgii 1811. in.
ihrer bisherigen Corporations-Verbindung, und treten erst mit Georgii 1811. in— die
Berbindung mit der Corporation desjenigen Oberamts ein, dem sie nun zugetheilt sind.
Die Wirkuͤng dieser Einverleibung bezieht sich jedoch nicht auf die vor dem erwaͤhn—
ten Zeitpunkt entstandenen besondern Rechte u. Verbindlichkeiten einer solchen Corporarion.
Die vormaligen Patrimonial-Orte haben daher weder an dem Aktiv= und Passiv.Ver-
mögen, welches die Amts-Corporation verher besessen hat, noch an den besonderen
Rechten und Verbindlichkeiten, welche derselben vorhin zugestanden oder obgelegen
ad.Theil zu nehmen. Hingegen haben auch die Patrimonial-Orte, wo- dieselben
vormals eine Corporatton unter sich gebildet, und in dieser Etgenschaft Activ., odeer.
Passiov-Bermögen besessen oder Rechte genossen, oder Verbindlichkeiren zu erfüllen ge-
habt haben „ dieselbe in die neue Amts-Corporatien nicht einzuwerfen; es steht
jedoch den Vorstehern der neu gebildeten Amts-Corporation frei, hierüber eine guͤt-
liche Uebereinkunft zu treffen, und bei solcher die fruͤhern wechselseitigen Rechte und.
Verbindlichkeiten gegen einander genau abzuwägen und auszugleichen.
5) Da aber schon in dem General-Reseript vom 7. Jul. #807. verordnet worden ist,
daß die jedem Seuverainetärs Oberamt zugetheilten Parrimonial-Orte bei allgemeinen
Landes-Lasten und Lieferungen, Einguartirungen, Vorspannen 2c. in Concurrenz zu
treten haben; so sind dieselbe von jener Zeitperiode an mit den übrigen Octen des
Oberamts in einer bedingten Confraternität gestanden, vermög welcher sie: verbunden
sind, an dem Aufwand, welchen es das ganze Oberamt an Lieferungen, Einonarti-
rungen, Vorspannen ꝛe. betroffen, und uͤberhaupt an denjenigen Kosten, welche in
unsern aktwürttembergischen Landen Gegenstände der Amts.= Vergleichung sind, und-
in spe. is, *
a) an den Einzugsgebühren von den Steuren - „
b) dem Schreibve dienst der Stadr= und Amtsschreibereien für oberamtliche Aus-
schreiben, und die vom dem ganzen Oberamt erstatketen Berichee„
e) den Conseriptions-Kosten, »
z)denEinliesemngsi Kosten der ansgehobenen Rekruten,
ht),, der Besolduns der aufgestellten Rechnungs-Revisoren,