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hyfschee oder moralischer Gebrechen einer forgfältigern Pflege und genauern Aufsicht bedün“
Fiihro beizubehalten sind. Uebrigens ist in der Regel jedes Kind züerst in 2, Wal-
senhaus, welchem es zugetheilt ist, einzuliefern, damit es von den Vorstehern näher beobach-
Huet, und über die seinen individuellen Umständen angemessene Erziehungs-Aert zuverlaͤßiger ge-
urtheilt werden kann. -
Nur bei einer allzugrossen · Entfernung des Wohnorts kann · hĩerinn:einer Ausnahme statt
gegeben —- werden.
. . 9. .) Verpflegungs-Mcscorde. ««· ,
Wenn die Umstäme es erfordern, ein Kind in einem von dem Waisenhaus sehr entfernten
Orte unkerzubringen, und die Waisenhaus-Vorsteher sich deshalb außer Stand gesest sehen,
den Verpflegungs-Accord selbst abzuschließen: so wollen Wir zwar Ausnahmsweise erlauben,
daß sie solches dem Pfarr-Amte und Waisengerichte ves Orts mit Beiziehung der Verwand=
ten oder Pfleger des Kinds überlassen: Sie haben sich jedoch in jedem Falle die Prüfung und
Genehmigung des Accords vorzubehalten. .... .
In Anstandsfällen, so wie überhaupt, wenn um besönderer Umstände willen eine Abwei-
chung von den vorstehenden Vorschriften nöthig wird, haben die Vorsteher an das Kön. Oben
Landes-Oekonomie-Collegium Beich. zu krstaten und dessen Entscheidung abzuwartem
· · ·.to«;2.3u)t)Ueg«. ·
«DieEinlidferungder-SmäsiingeinArbeitenZuchthänserund-ihre«Wieder-Entlassun·gx
gingt voqdemErksennmißderStrafbehördmsabkwelchedieseGatmngsvon-Strafenach.-s
örschriftsderGeseSequfzuerlegenbefugtsinde « .
In das-Männer-Zuchthaus zu Gekteszell sollen zwar in der Regel nur männliche, und in
das Zuchthaus zu Ludwigsburg nur weibliche Sträflinge gebracht werden. Da jedoch in dem
erstern auch eknige Weibs-Peesonen für verschièdene bet der Oeconomie vorfallende weibliche
Verrichtungen noͤthig sind, und in dem andern die schwereren Wollenarbeiten und Sconomischen--
Verrichtungen eine Anzahl männlicher Scräflinge erfordern: so wollen Wir Unserm K. Iber-
Justiz-Coll. 1. Senars überlassen, jedem. Zuchthause auf die von Seiten der Pflegämter ein-
kommenden Anzeigen sein Bedürfaiß ausserordentlicher Weise anzuweisen..
6S. 11. 3.) Frrenhaus. ·
Das Irrenhaus ist fuͤr wahnsinnige und melancholische Personen bestimmt, welche einer
forgfältigern Verwahrung und genauern Aufsicht beduͤrfen, um weder sich selbst, noch andern
Schaden zufuͤgen zu koͤnnen. · 1 1 ·»««
DieAufnahmeindiesesInstimkistbei«-vem-Ober-Pokizei-Dep·arteimnt-K.Ober-NEMA-
Vygnuchzusuchemswobeidie—Bittfchriften-swelcheübrigensmitden-Waisen-Rcceptions-Gc-
suchen gleiche Stempelfreiheit haben, ausser dem Oberamel. Beibericht auch mit einem physicat-
omtlichen Zeugniß zu versehen sind.
W 7x½*8t #6.# 1# IV.). Fonds. 1.) Des Frrenhauses.
!8½ 8 die Fonds betrift, aus welchen vorgenannte Institute zu erhalten sind: so verbleibt
es in Ansehung des Irrenhauses bei der bisherigen Einrichtung, nach welcher für jede Per-
son nach Verschiedenheit. der bessern oder geringern Verpflegung ein jährl. Kostgeld von 230 fl.
oder 155 fl. an die eierder bese. zu bezahlen, und daneben noch der Aufwand für Betten
und Kleider besonders zu ersetzen ist. Hat der Unglückliche kein eigenes Vermögen, wovon
diese Kosten bestrieren werden könmten: so haben die Verwandten desselben, in so wett sie zu