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mehreren Gliedern des Königlichen Hauses und den obersten Staats-Dienern bestehende,
Untersuchungs-Commisston wenigstens von sieben Personen niedersezen, welche nur ausschlies
send mit der Untersuchung, Ernirung und Würdigung des Facti sich beschäftigen, nie aber
unaufgefordert einen Strafantrag machen wird, indem die Bestimmung der Strafe aus-
schliessend dem Könige zustehet. Insbesondere aber kann der Thronerbe nur allein der Ju-
dicatur des Königs unterworfen seyn. «
Z.29.SolangediePrinzenundPrinzessinnendesKöniglichenHaufesminderjäly
rig sind und unter Vormundschaft stehen, koͤnnen sie fuͤr sich gar keine rechtlich verbindliche
Handlung vornehmen. Alle in dieser Periode uͤbernommene Verbindlichkeiten und eingegan-
gene Verträge, sie mögen Namen haben wie ste wollen, sind null und nichtig, können
demnach nie eine rechtliche Wirkung haben, noch kann irgend eine Berbindlichkeit daraus
hergeleitet werden.
I. 30. Nach erlangter Volljährigkeit können die Prinzen und Prinzessinnen des Kä-
niglichen Hauses jede Art von rechtlicher Handlung vornehmen; jedoch werden sie in allen
wichtigen Fällen den König als Haupt des Hauses und väterlichen Rathgeber ansehen, und
keine solche Handlung ohne sein Vorwissen, Berathung und gegebene Einwilligung vorneh-
men oder beschliessen.
I. 31. Die Prinzen und rinzessinnen des Königlichen Hauses können indessen diese
nach erlangter Vollfährigkeit ihnen zustehende Befugniß nicht dahin ausdehnen, daß sie
alsdann Kraft derselben irgend eine derjenigen Handlungen genehmhal#ten können, die ste
während ihrer Minderjährigkeit auf eine nichtige Weise vorgenommen hätten. Diese Hand-
lungen bleiben, was sie waren, null und nichtig.
32. Auch können und sollen die Glieder des Königlichen Hauses ohne ausgewirk-
te Erlaubniß des Königs keine Adoptionen vornehmen, noch sich mit Vormundschaften be-
lasten, noch viel weniger ihre natürliche Kinder anerkennen.
. 33. Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Koniglichen Hauses contrahirte
Schulden können unter keinem Vorwand dem Staate zugeschoben und demselben zur Last
gelegt werden. Sollte ihr eigenes Vermögen zur Tilgung derselben nicht zureichen, so kön-
nen die Creditoren keine Staatskasse dieser Schulden wegen in rechtlichen Anspruch nehmen,
noch auch irgend einen Theil der den Prinzen und Prinzessinnen zu ihrem standesmäßigen
Unterhalt ausgesezten Appanagen ansprechen, oder in Beschlag zu nehmen verlangen.
34. Den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses steht das Recht zu,
über das ihnen zustehende Vermögen durch Testamente zu disponiren; jedoch können sie kei—
nen ihrer rechtmäßigen Notherben von der Erbfolge ausschliessen, oder sie auf den Pflicht-
theil sezen, ohne die Gründe, die sie dazu bestimmen würden, vorher dem Könige, als
Haupt der Familie, zur Prüfung und Würdigung ihrer Rechtmäßigkeit, vorgelegt zu haben.
G. 353. Die von den Prinzen und Drinzessinnen des Könizlichen Hauses zu verfas
senden Testamente und Codieille auch Schenkungen von Todes wegen, haben ste unter
Beobachtung der im gemeinen Recht vorgeschriebenen Färmlichkeiten vor zwei Königl. Rä-
then der höhern Klassen zu ereichten, und durch diese entweder dem Könige Selbst, oder
dem Königlichen Staateminister, welcher die Hausangelegenheiten zu besorgen har, überge-
ben zu lassen, um ste in dem lezteren Falle in dem Koniglichen Hausarchiv bis auf des