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Verordnung, die Einlieferung der Cadaver nach Tübingen betreffend.
Bereits unterm 18. Dec. 1808. ist an mehrere Oberämter des Königreichs die wieder-
holte, schon längst bestehende Verordnung ergangen, daß von Michaelis an bis Ende Mai
jeden Jahrs, alle Leichname von Personen ohne Unterschied des Alters, deren Begräbniß
das acrarium publicum eines Orts, oder die Kasse irgend einer Armenanstalt zu bezahlen
haben, so wie die Leichname justificirter Verbrecher, auf das anatomische Theater der Ks-
nigl. Universität zu Tübingen eingeliefert werden sollen.
Da nun Se. Königl. Maj. zu befehlen geruhe haben, daß auch die Cadaver aus
den neu acquirirten Territorien, worüber zum Behuf der Universttät Tübingen disponirt
werden kann, so weit sie füglich her eransportirt werden können, auf die Universttärs-Ana-
tomie nach Täübingen eingeliefert werden sollen; so werden insbesondere die Oberämter Geiß-
lingen, Ulm und Alpeck hiemit angewiesen, die diesfalsigen Vorschriften der in Nro. v.
des Staats= und Regierungs-Blatts von 1808. enthaltenen Verordnang vom 18. Decemb.
1gog. nicht nur allen ihnen untergebenen Ortsvorstehern alsbald zur Nachachtung zu eroff-
nen, sondern auch solche von nun an um so mehr selbst pünktlich zu befolgen, als in je-
dem Fall, wo eine Nichtbeobachtung dieses Befehls zur Kenntnis kommen wird, die Schuld-
haften mit einer empfindlichen Strafe werden angesehen werden. Decret. in Königl. Ober-
Regier. Ob. Pol. Depart. den 12. Dec. 1810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. Propr.
Die Bürger-Annahme und das damit verbundene Bürger-Annahms- Geld in den vormali-
gen Patrimonial-Perrschaften betreffend.
Se. Königl. Majestäát haben in Beziehung auf die Bürgerannahmen und das
damit verbundene Bürgerannahmsgeld in den vormaligen Patrimonial-Herrschaften folgen-
de Vorschriften zu ertheilen gernher, welche hiemit zur genauen Beobachtung allgemein be-
kannt gemacht werden: . .
1) die Aufnahme in den Landesschuz und die Ertheilung des Unterthanen-Rechts c#eee-
het, wie bisher, von der Königl. Ober-Regierung; und die Königl. Ober= Fiu##-
Kammer bezieht dafür theils die gesezlich bestimmte Receptions-Tare, theils #tg
Schuz= und Schirmgeld von den aufgenommenen Schuzgenossen, so lange diese nilör
das volle Unterthanen-Recht erlangt haben.
) Was die Aufnahme in das Bürger= und Gemeinde= Beisizrecht und die davon zu
beziehenden Reeeptions-Gelder betrift, so haben die Grundherrschaften diese Rechte,
wo sie dieselbe nicht hergebracht haben, auch künftig nicht anzusprechen.
3) In denjenigen vormaligen Patrimonial- Orten, wo die Grundherrschaften bei der An-
nahme der Bürger und Beisitzer bisher mitgewürkt haben „sind zwar die Orts-Ma—
gisirate kuͤnftig die gesezliche Behoͤrde, welche, mit Genehmigung der Oberaͤmter,
Ind mit Vorbehalt hoͤherer Entscheidung in streitigen Faͤllen, die Buͤrger und Bei—
sitzer nach den gesetzlichen Vorschriften anzunehmen hat; sie haben aber in jegem
Specialfalle mit dem Gutsherrn als Zinnß= Gült= oder Zehendherrn, Rücksprache zu
nehmen, die Erinnerungen desselben, so ferne stererheblich sind, ebenfallo zu berück-