Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Telt Unterhaltung gesetlich verbunden sind, oder die Gemeinde, von welcher er ein Ange- 
höriger ist, nach den bestehenden Gesetzen der Armen-Versorgung, ins Mittel zu treten. 
« »§..s13«TO)DerWaffen-UNDZuchkhäuseksa«),8memlchaftl«Gefälledieser Institute. 
Für die Waisen= und Zuchthäuser wollen Wir folgende Gefälle ausgeseßt haben, welche 
künftig ohne Unterschied in Unsern gesammten K. Staaten für dieselben zu erheben sind: 
I..) von Schildwirthen, Gastgebern und Trakteurs, auch Bierbrauern, nach 3 verschiedenen 
Classen eine jährl. Abgabe von 1. 2. bis 3 fl. und eben so auch von beständigen Gas- 
senwirthen nach dem Umfang ihres Wirthschaft-Gewerbs 15 kr. zo kr. bis # fl. 
2) von allen Contracten über liegende Güter, Gebäude, Gülten, Haus und Güterzieler, 
worüber nach den Gesezen gerichtlich erkannt werden muß, so wie von Gütern, Häu- 
ser, Mühl-Schaafweide= und andern ehnlichen Verleihungen der Communen und mil- 
den Stiftungen 10 kr. auf jedes loo fl. des Kaufschillings oder Bestandgelds; 
3) bei Bürger-Annahmen. von jedem neuen Bürger 1 sl. 
von einer Bürgerin 30 kr. 
und von einem Kind u15 kr. 
4) Ven jedem Schuz-Juden jährlich 8 fl. . « 
5) Von jeder Ersezung eines herrschaftl. oder Commundiensts, und zwar 
a) von Ersezungen, welche von den Koͤn. Collegien oder Departements ausgeschrieben 
oder bestaͤtigt werden go kr. 1. 2. bis 3 fl. 
b) von andern Dienst-Erfezungen der Communen, oder Corporationen, mit alleiniger 
sseirwahne ½#r# Hirten= Schüzen= und anderer dergleichen geringen Dienste, wenig- 
ens 15 kr. · 
60) von jeder Handwerks-Lade nach der Beschaffenheit ihrer Vermögens-Umstände, und 
nach der Anzahl der Meister jährlich 36 kr. #A# fl. bis #1 fl. zo kr. 
7) bei Zehend-Verleihungen von den Beständern herrschaftlicher-Commun, oder Seif 
tungs-Zehenden 3 kr. von lo Schfl. Bestand-Früchte; 
8) von Erbschaften und Vermächtnissen, welche auf Seiten= Verwandte vom zten oder 
von entfernteren Graden der Blutsfreundschaft nach der Berechnung des Romischen 
Rechts oder auf blos verschwägerte oder ganz fremde Personen fallen, mit Ausnahme 
der Vermächtnisse zu einer frommen Stistung, 1 Procent des Betrags; 
0) von Commun-Frucht-Vorräthen den 30. Theil, welcher jährlich nach der auf Licht, 
meß in dem Amtssize jeden Oberamts bestehenden Brod-Tare in Geld abzutragen 
ist, und wo diese Vorraths-Aunstalt noch nicht eingeführt ist, von jeder Gemeinde 
den auf gleiche Art nach der Brod-Taxre zu bestimmenden Werth von 7 Sri. : Vrl. 
Dinkel, je auf loo Einwohner. · . . 
Io)BeiGeldstrafenwegen·sieischlicherBergthtxgmkmenZUsazVOUZkr. zu jedem 
Gulden Strafe, welcher, wo es immer möglich ist, ohne Gestattung eines Ausstando 
bgar einzuziehen ist, und 
1I) den Ertrag der Conftscations-Strafe, wenn ein Gewinn aus verbotenem Einsezen in 
ein Zahlen-Lotto, den Gesezen gemäs, für milde Sriftungen confiscirt wird. 
S q. D) besondere Gefälle der Waisen-Häuser. 
Unnter die den Walsenhäusern insbesondere zukommenden Einkünfte rechnen Wir
	        
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