Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

032

7014.  X.  137.  Formular  monatlicher  Berichte  über  die  Steuerlieferungen,  VlIll.  488.
Rükständige  monirt,  IX.  69.  X.  137.  Die  sämrliche  Besizungen  iet  Gefälle  der  Fürsten  u.
Grafen  sind  kunftig  der  allgemeinen  Steuer  ebenfalls  unterworfen,  IX.  100.  Nähere  Bestimmungen
  die  Besteurung  der  Fürstl.  Gräfl.  und  Adel.  Gursbrsizer  berr.  X.  526.
Steuergeschäfte.  Ueber  sämtliche  ist  die  Aufsicht  und  Leitung  den  Kön.  Cameral-Beamten  übertragen,
  VII.  422.  Vorschriften  wegen  Besorgung  derselben,  422.  423.  —  Wegen  der  damit  verbundenen
  Kosten,  424.  .Was  in  Ansehung  des  Einzugs  der  Steuern  zu  beobachten,  380.  ꝛc.
Steuerräthe.  Kreis=  Steuerräthe.  S.  Kreis-St.  R.  Ober--Steuerräthe,  Rang  derselben,  VII.  187.

Stilettmeßer,  Steckdegen.  S.  Wafsen.

Stimmen.  In  welcher  Ordnung  solche  von  den  Räthen  des  Ober-Justiz-Coll.  und  Ob.  Trib.  abzulegen,
  VI.  35.  8.  q.  3.  §.  q.  56.  9.  31.  Befugnis  der  Präsidenren,  wenn  ihre  Anzahl  für
verschiedene  Meinungen  gleich  ist,  35.  43.  r.  (F.  35.)  "

StolgebZhrem  »DerGaruisons-oderFeldprediger,Vl.59.SkesiudauchVVUEimVthekOdieder
Orts-Religion  nicht  zugethan  sind,  der  Orts-Pfarrei  zu  entrichten,  VII.  610.

Straf-Accorde.  Die  Cognition  darüber  gehdrt  für  die  Justiz-Behdrden,  VII.  171.  Vorschrift  wegen
  Behandlung  derselben,  VIII.  430.  Formular  zu  einer  Straf-Accoros-Tabelle,  ebend.  Beil.

Strafen.  Befugniße  der  K.  Beamten  und  Justiziarien  in  Erkennung  derselben,  VI.  15.  é.  50.  52.
—  Des  l.  Ob.  Just.  Senats,  13.  5.  41.  52.  (8.  2.  6.  7.)  es  II.  Ob.  Just.  Senats,  41-6.
  33.  30.  —  Des  Ob.  App.  Trib.  qo.  §.  37.—  Der  K.  Collegier,  Departements  u.  Directionen;
  52.  §.  u.  S.  Geldstrafen  sind  so  sparsam  als  mdglich  zu  erkennen,  33.  J.  7.  Zusäze  zu
den  Geldstrafen  wegen  fleischlichen  Vergehungen  für  die  Woaisen“  und  Suchthäuser,  X.  60.
Sachen,  die  höhere  Strafen  betressen,  sind  Sr.  Kdn.  Maj.  vorzulegen  VI.  S4.  J.  14.  Gesuche
  um  Milderung!  oder  Nachlaß  der  erkannten  Strafen  sollen  durchgängig  un  dast  Kdnigl.
Jusiiz-Ministerium  gebracht  werden,  VII.  185.  529.  N.  A###.  Die  von  bem  I.  Ob.  Just.
Senat  erkannten  Strafen  sollen  von  den  Oberämtern  sogleich  in  Vollzug  gesezt  werden,  I.
355.  Strafbefugniße  der  Landodgte,  so6.  Vergl.  Criminalstrafen.  «

Straftabellen.  S.  Criminal-Dabellen.  „

Sträflinge.  Von  ärztlichen  Zeugnissen  über  ihre  körperliche  Beschaffenheit,  VII.  323.  VIII.  268.

Miit  gerauen  Signalements  einzultefern,  Vll.  356.  Weitere  Vorschriften  wegen  ihrer  Einlieferung,
  VIII.  380.  Dißfalsiges  Monitorium  der  K.  Bau=  und  Garten-Commission  zu  Ludwigsburg,
  IX.  172.  X.  0).  -  ,  .

Strassen.Oeentliche.StraßeübausDepartement,Vl.9.s.18.vll.172.2·20.DctzKsreM
hauptleute  haben  fuͤr  ihre  Erhaltung  besorgt  zu  seyn,  VI.  33.  9.  8.  Instruction  fuͤr  die  Wegmeister,
  VIII.  333.  Weg-Ordnung,  IX.  15.  Einfuͤhrung  einer  neuen  Verwaltungs-Art  der
Straßenbau-Abgaben,  X.  432.  Die  Leitung  und  Iberaufachr  darüber  ist  dem  Steuer-Departement
  übertragen,  ebend.  chrenung  und  Instruction  für  die  Erhebung  der  Strassenbau-Abgaben,
  ebend.  Bell.  Stadt=  Straßen  oder  Gaßen.  Gehdren  zum  Ressert  des  Ob.  Pol.  Dep.
VII.  alg.  Vorschriften  wegen  derselben,  VIII.  201.  Vergl.  Chausseen.

Streife.  Sind  udthigen  Falls  von  den  Kreishauptleuten  zu  veranstalten,  Vl.  33.  F.  10.  Fortdauer
der  Anstalrten  weegen  derselben,  Vll.  450.  g.  Al.  Was  die  Streifbücher  der  Landdragoner
enthalten  sollen,  IX.  315.  f.  24.

Streusammeln.  Wo  und  wie  solches  zu  gestatten,  VII.  338.  F.  4.

Stroß,  Was  die  Jehend-Beständer  bei  dessen  Aufbindung  zu  beobachten,  VI.  66.  F.  14.
Strohblätter.  Strohmesser.  Stempelung  und  Impostirung  der  ausländischen,  VII  73.  VIII.
78.  Verbot  des  Hausirens  damit,  ViII.  232.  Stempelung  der  innländischen,  72.
Stroh  und  Schindeldächer.  Abzug  des  sechsten  Theils  der  Brand-Entschädigungs-Summe  bei  sols-
  VIII.  38.  S.  17.  Nee  sind  verboten,  alte  sollen  mit  Ziegeln  auögebessert  werden,

V  ·4  202.  9

Studien.  Ober-Oirection  derselben,  VI.  lo.  .  6.  Die  Erlaubnis  zum  Studieren  ist  ohre  Unterschied

  der  Geburt  bei  derselben  nachzusuchen,  IX.  350.  v.  10,  Unter  welchen  Umständen  und