Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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3)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  das  die  Aberkennung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,  in  Untersuchung
  sich  befinden;

4)  welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
eines  Kirchengesetzes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  worden  sind;

5)  über  deren  Vermögen  ein  noch  unbeendeter  Konkurs  schwebt;

6)  welche  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  im  Rückstande
  sind.

§.  22.

Wählbar  sind  die  wahlberechtigten,  von  keinem  der  im  vorigen  Paragraphen
  bezeichneten  Ausschließungsgründe  betroffenen  Mitglieder  der  Gemeinde,
welche  über  dreißig  Jahre  alt  und  sittlich  unbescholten  sind,  auch  nicht  durch
Fernhaltung  von  dem  öffentlichen  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die
Bethätigung  ihres  kirchlichen  Sinnes  in  beharrlicher  Weise  unterlassen  haben.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Gemeindeverordnete
sein.  Ebenso  kann  der  Vater,  Sohn  oder  Bruder  eines  Aeltesten  nicht  zum  Gemeindeverordneten
  gewählt  werden.  Sind  Verwandte  der  bezeichneten  Art  gleichzeitig
  gewählt,  so  muß  derjenige  zurücktreten,  der  die  wenigsten  Stimmen  erhalten
hat)  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Gemeindeverordneten  müssen  zu  den  Gemeindemitgliedern
  gehören,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern  solche  erforderlich  sind,
beizutragen  haben.

6.  23.

Der  Kirchenvorstand  ordnet  die  Wahl  der  Gemeindeverordneten  an  und
legt  die  von  ihm  ausgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  an  einem  jedem  Gemeindegliede
  zugänglichen  Ort  zwei  Wochen  lang  öffentlich  aus.

Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  Hauptgottesdienste  bekannt  zu  machen,
mit  dem  Bemerken,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrist  Einsprüche  gegen  die
Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem  Ermessen  des  Kirchenvorstandes
  kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  auf  anderem,  den  örtlichen  Verhältnissen
  entsprechenden  Wege  erfolgen.

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  der  Kirchenvorstand  zu  prüfen  und  nach
Befinden  die  Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem
dadurch  von  der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an
das  Konsistorium  zu.  Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  anstehende  Val
nicht  aufgehalten.  Zwischen  dem  Ende  der  Einspruchsfrist  und  dem  Tage  der
Wahl  muͤssen  mindestens  zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

§.  24.
Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Ortes  der  letzteren,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen  in  zwei
aufeinanderfolgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den  örtlichen