Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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L. Verhaͤltnisse der Revisoren zu den Koͤnigl. Coll-gien und zu den Oberämtern. 
1) Dle Annahme und Emtlassung der Reolsoren ist nicht von den Oberaͤmtirn abbaͤn- 
gig: söndern wird auf einen Vortrag des Khnigl. Ministeriums des Innern, welches dem 
Khnigl. Ober-Landes-Orkonomie-Collegfum Gutachten darüber abforderz von Sr. Künigl. 
Moasestät unmnttelbar geschehen. · 
s)Dem-ngecchtekabokflnvdivskeossotendenOberbenmtensvbordkaktizsiehe-km 
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Ober-Landes»-Oekvnmke-CollegkodieWändonzart-scheu. « 
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StbokdinativnsiVetbätmlfweber·ptChlcc-neu,nochzueinusnmaßlichesundstolzm 
Behandlung mißbrauchen sollen. 
5). Die Oberbeamten, können den Reofsoren auf 3 Tage Urlaub geken, Urlanb auf 
längere Zeit aber haben die Reoisoören bel dem Khnigl. Ober: Landes-Oekonomie- Collegle 
nachzusuchen, und ihre Exhibita sind dem Oberamte zum Belbericht zu äbergeben. 
III. Verhältnisse der Revisoren gegen die Stadt= und Amtsschreiber und 
Rechnungsführer. . 
ODEStadt-undetvschvelbevundRechnungsfübmhabendmRevffotenscvflhie 
Anfragen in Rechnungs-Sachen Rede und Antwort zu geben, und von denselben Beleh- 
rungen und Erinnerungen, welche sich, auf Einrichtung des Rechnungswesens bezlehen, an- 
zunehmen; hingenen hab##n auch- 
2) die Reolsoren) wenn sle vom den Stadt= und Amesschreibern oder den Rechnern In 
emtlichen Sachen um Rath gefragt, oder an Beschleunigung der Prob= und Abhbrgeschäfte 
ermahmt werden, sich willfährig, gegen dleselben zu bezeugen, und es nicht zu gegründeten 
Beschwerden kommen zu lasfem. 
5). Belde Theile werden alles Eenstes angewiesen, sich Iin ihren amel#chen Communle= 
Uenenelner anstndigen und bescheidenen Schseibart zu bedlenen, und a#ch aller leidenschaft- 
lichen und perfbnlschen Anzüglkichkeiten zu enthalten. 
40). Wemnn zwischen den Reoisoren und den Stadt= und Amtsschrelbern oder Rechnern 
in amtlichen Sachen Widerfpruch enssteht, so steht dem Oberamte dle Entscheldung zu, je- 
voch bleibt belden Theilen der Rerurs an das Kön. Ob. Land. Oekon. Celleglum vorbehalten. 
V. Behalt ver Revisoren. 
* "v2 Die Revisoren haben chells einen siren Gehalt, thells einen besonbern Verdienst zu 
czleben. -· « « 
:) Der fire Gehalr ist für jesen Reolsor nach der Größe selner Bezltks, und nach 
2 glern oder klelyern Umfang, der Corporerions= Communz und Stiftungs-Rechnune 
en festgesetzt.
	        
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