Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Wenn die Rechnungs-Revisoren außerordentllche Aufträge erbalten, welche keine 
Folge ihres Amtes sind, so passtren ihnen fuͤr Taggeld und Zehrung täglich drel Gulden 
nebst r Pferd zur Hin= und Herreise. " 
8) Der fire Gehalt fangt mir Georgli 18171 an, und derselbe bejleht sich euf die 
Reoislon sämtlicher in dem Rechnungslaufe von Georgli 1893 verfellenen Rechnungen, und 
der damlr verbundenen Rechnungs Relatsonen, so wie auch fämtliche im Jahr von rb14 
vorkommenden laufenden Geschäfte, alo Berichte, Gutachten, Zettel-Moderaunonen, u. dergl. 
Das gleiche Werhälenih findet guch für die Zukunft zwischen dem Gehalt der Reolsoren 
und den ihnen obliegenden Verrichtungen statt,so daß alse für die Besoldung von 7T1 
die laufenden Geschäfte von diesem Jahrgang, und die in dem Rechnungslauf von Georg## 
16#8 verfallenen Rechnungen auszuarbeiten stnd. 
9) Damit aber die Revisoren um den ihnen ausgesetzten firen Gehalt auch die ihnen 
obllegenden Geschäfte wirklich verrichten; so haben die Oberbeamten eine strenge Aufsicht 
über dieselben zu tragen, ste zu Erküllung ihrer Schuldigkeit alles Ernstes anzuhalten, und 
durchaus nicht zu gesterten, daß : Jährgänge unrevidirte Rechnungen zusammen kommen. 
Wenn dlie Erlnnerungen der Oberbeamten fruchtlos bleiben, se baben dieselben in 
Zelten dem Konigl. Ober-Landes Oekonomie Collegio die Anzelge zu machen, um die Nach- 
lßigen mit Strenge zu Erfällung ihrer Dienstpflicht anhalten zu künnen. 
10) Die Amtspfleter baben den Revisoren ihren Gehalt nur auf Oberamtliche An- 
welsungen vlerteljährig auszubezahlen, und die Oberämter baven diese Anweisungen nur 
alsdann guszustellen, wenn sie überzeugt sind, doß die Reolseren ihre Schuloigkeit wirk- 
lich gerhan haben. . 
u).Hiug·«ek-habeuauchdteOberömterdieSkadtsundAmtgschtelbcralleszstes 
dazu anjuhalten, daß die Rechnungen nach Vorscheift der Communordnung zu rechter Zeit 
“*d und zur Revislon übergeben, die Revisoren also durch die Rechnungs-Sieller niche 
an ihren Geschäften aufgebalten werden. 
„) Wärde sich in der Folge ergeben, daß ein Rcvisor in dem ihm angewlesenen 
Distriere mit Reoiston und Ab#r der Rechnungen jäbrlich nicht fertig werden könme, 
weil olelleicht dle Geschäfte zu greß für Einen Monn wären; so wird von Seiten des Kbnigl. 
Ober -Landes. Hekonomie-Collegli die Einleltung getroffen werden, daß nach den Umständen 
entweder ein zweiter Reoisor aufgestellt, oder dem aufgestellten Reolser eine Gehaltszulage 
zu Haltung eines Gehülfen ausgesetzt werde. 
15) Bei Dienst-Weränderungen, welche sich entweder durch Besetzungen oder durch 
Todesfälle ergeben, hat der Nachfolger die etwa vorhandenen Rückstände seines Vorgängers 
egen eine bllge Entschädlgung zu übernehmen. Sollte sich der Rachfolger mit selnem 
erfahrer oder dessen Erben üäber die Entschädigung nicht gütlich verelnigen, und dleselbe 
auch nicht von Oberamtswegen entschleden werden können, se wird von dem Königl. Ober= 
Kade- Oekonomie Collegie die Entscheidung gegeben werden. · 
syWssdieblsGeokgllisogtückständigenProb-:mdAbhbr-Gcschöfu,undRech- 
munge= und Executions Relationen bekrifft; so haben die Revisoren gleich noch ihrem Dienst- 
Aatrict ein vollständiges Verzeichniß derselben zu verfertigen, und durch das Oberamt an 
das Khnigl. Obec-Landes-Ockonomie-Cellegium einzusenden, damit wegen Bearbeltung dieser
	        
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