Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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den vormaligen Kondgerlchts= Assessor Christlan, von Tekttmang, zum Serretär be 
dem Landwlrihschaft-Departement Königl. Ober-Finanz-Kammer, - 
dendermaligenStaUsSukaördeltch,vonCtailgpelm,sumSeeretäkbekdm 
BRUNO-DepartementKönigt.Oha-Flnqnz-Kmnmn, 
den vormaligen Kammerschreiber Hilde, von Weingarten, zum Kanzlisten bei dem 
landwirtbschaftlichen Departement, 6 
den vormaligen Stadtgerichrsschrelber Steidle, von Ulm, und » 
dendermaligenKammer-·Amts-KoplstenKranz,voanailshestnKazelllstenbel 
dem Rechnungs-Departement, 
den vormaligen Justlzamts-Copisten, LKauer, von Crallshelm, zum Kanglisten bel dem 
Kdugl. Tutelarrath, 
den vormallgen Polizel Officiant4u Rupprecht, von Ulm, und den vormaligen Ober- 
amts-Kanzlisten Liedlinger, von Tettnang, zu Accisschreibern zu ernennen. 
Vermdg allerböchsten Reseripes vom :4. Mai haben Se. Khnigl. Maj. di erlee 
— iivengelis4e Dfarrei Wimsbheim, Dibcese Dürrmenz, dem Pfarrer M. .C“ er in 
ngen, und 
vermds allerhochster Resolution vom 13. Mal die erledigte Fdrstersstelle zu Ober- 
Wilzingen, Uracher Oberforsts, dem bisherigen Foͤrster Ubl, von Gschwend, zu übertre- 
gen allergnadigst geruht. 
Der Rechts Candidat Christoph Leonbard Wolbach aus Ulm ist nach erstandener 
Präfung zum Künigl. Advokaten ausgenommen, in dieser Eigenschaft verpftichtet, und bei 
dem Khnigl. Ober-Tribunal lmmatsiculirt worden. Tüblugen, den 3. April 16111. 
  
Stuttgart. Auf allerhöchsten Befehl d. d. r0%. Mal wird der vormallge in Kinigl. 
Würrtembergischen Diensten gestandene Vice= Stallmelster v. Hochstetter, von Stuttgart, 
welcher sich heimllch aus dem Kknigrilch entfernt har, obne die allerhöchste Erlaubniß das 
Kdnigreich zu verlassen, als zu deren Nachsuchung jeder Unterthon bei einem solchen Vor- 
baben nach dem Gesetze verpflichtet it, erhalten zu haben, hiemit unter Anberaumung eines 
dreimonatlichen Termins, wovon . Wochen für den ersten, 4 Wochen fär den zwelten, und 
4 Wochen für den dritten und letzten Termin gelten sollen, edictaliter citirt, um sich inner- 
balb dieses Termihs wiederum in dem Kdmgreiche zu stellen, um wegen seines höch Ktstraf- 
baren Verfahrens Rede und Antwert zu geben, wldrigenfalls er sich zu gewärtigen habe, 
daß auf den Michterschelnungsfall sowohl auf seln, als auf seiner Gaitin sewebl jeeziges 
als zakünftiges Vermdgen Beschlog gelegt, und er seines Unterthanenrechte werde verlustig 
erklärt werden. Den 10. Mal 1611. Künigl. Stadt Oberamt allpier. 
 
	        
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