Volltext : Publicationen aus den K. Preussischen Staatsarchiven. Preussen und die Katholische Kirche seit 1640. (77)

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Art.  669.

Der  Ueberfahrtsvertrag  tritt  außer  Kraft,  wenn  durch  einen  Zufall  das  Schiff  verloren
  geht  (Artikel  630,  Ziff.  1).

Art.  670.

Der  Reisende  ist  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  ein  Krieg  ausbricht,
  in  Folge  dessen  das  Schiff  nicht  mehr  als  frei  betrachtet  werden  kann  und  der
Gefahr  der  Aufbringung  ausgesetzt  wäre,  oder  wenn  die  Reise  durch  eine  das  Schiff
betreffende  Verfügung  von  hoher  Hand  aufgehalten  wird.

Das  Recht  des  Rücktrittes  steht  auch  dem  Verfrachter  zu,  wenn  er  in  einem  der
vorstehenden  Fälle  die  Reise  aufgibt,  oder  wenn  das  Schiff  hauptsächlich  zur  Beförderung
  von  Gütern  bestimmt  ist,  und  die  Unternehmung  unterbleiben  muß,  weil  die  Güter
  ohne  sein  Verschulden  nicht  befördert  werden  können.

Art.  671.

In  allen  Fällen,  in  welchen  zufolge  der  Artikel  669  und  670  der  Ueberfahrtsvertrag
  aufgelöst  wird,  ist  kein  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet.

Ist  jedoch  die  Auflösung  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  hat  der  Reisende
das  Ueberfahrtsgeld  nach  Verhältniß  der  zurückgelegten  zur  ganzen  Reise  zu  zahlen.

Bei  der  Berechnung  des  zu  zahlenden  Betrages  sind  die  Vorschriften  des  Artikels
633  maßgebend.

Art.  672.

Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgebessert  werden,  so  hat  der  Reisende,  auch
wenn  er  die  Ausbesserung  nicht  abwartet,  das  volle  Ueberfahrtsgeld  zu  zahlen.  Wartet
er  die  Ausbesserung  ab,  so  hat  ihm  der  Verfrachter  bis  zum  Wiederantritte  der  Reise
ohne  besondere  Vergütung  Wohnung  zu  gewähren,  auch  die  nach  dem  Ueberfahrtsvertrage
  in  Ausehung  der  Beköstigung  ihm  obliegenden  Pflichten  weiter  zu  erfüllen.

Erbietet  sich  jedoch  der  Verfrachter,  den  Reisenden  mit  einer  anderen  gleich  guten
Schiffsgelegenheit  ohne  Beeinträchtigung  der  übrigen  vertragsmäßigen  Rechte  desselben
nach  dem  Bestimmungshafen  zu  befördern,  und  weigert  sich  der  Reisende,  von  dem  Anerbieten
  Gebrauch  zu  machen,  so  hat  er  auf  Gewährung  von  Wohnung  und  Kost  bis
zum  Wiederantritte  der  Reise  nicht  weiter  Anspruch.

Art.  673.
Für  den  Transport  der  Reiseeffecten,  welche  der  Reisende  nach  dem  Ueberfahrts-22