Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Rto. 26. 1811. 435 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 8. Juni. 
  
Verordnung, die Anlegung und Schonung der Uferholzpflanzungen betreffend; 
d. d. 5. Jun.#1871. 
Dle länast verordneten Pflanzungen von Weiden, Felben und Erlen an den Ufern der 
Bäche und Flässe sind in neuern Seifen ganz vernachläßiget worden, ungeachtet die erwei- 
terten Ufer-Be estigungen und Wasser-Baue das Bedürfniß an Welden sehr vermehrt h#- 
ben, und die stärkere Holz= Consumtion überhaupt jede Holzpflanzung begünstigen sollte. 
Auf diese Weise bleibt manches Erdreich unbenutzt, das zu einem ergleblgen Ertrag 
gebracht werden könnte. Es wird daher wlederholt verordnet, daß die Ufer der Flüsse und 
Bäche, die Altlachen und Kiesrücken mit obgenannten Hblzern sorgfältig angepflanzt wer- 
den sollen. 
Alle Ercesse, welche an derglelchen Pflanzungen verübt werden, und namentlich die 
Waid-Ercesse, sind nach den Bestimmungen der Forst. Gesetze zu bestrafen. 
Füär die Ausfährung dieses Befehls werden zunächst die Vorsteher jeden Orts verant- 
wortlich gemacht; den Kbnigl. Landodgten, Forst= und Oberbeamten aber llegt es ob, die- 
selben durch angemessene Vorkehrungen hieju anzuhalten. 
Von dem Erfelg dieser Verordnung ist in den jährlich zu erstattenden Kultur-Be- 
eichten die nöthige Anzeige zu machen. Stuttgart, den 5. Jun. 131. 
Kbgl. Oberlandes= Oekon. Colleg. Königl. Forst-Departem.
	        
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