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Verbrecher, als ein Gegenstand der Polizel, der Oberaufsicht des Khnigk. Ministerlums
des Innern untergeordnet ist: so nimmt die unterzeichnete Stelle bievon Anlaß, sömtliche
Kdnigl. Landobgte und Oberbeomte auf folgende Punkte aufmerksom zu machen:
1) Es. Ist eine der ersten Pflichten jedes Oberbeamten, dafür zu sorgen, daß für die
bei ihm in Verhaft kommenden Verbrecher hinlängliche Gefängnisse vorhanden seyen, welche
auf einer Seite für die Gesundhelt des Verhafteten kelnen Nachtbell besorgen lassen, auf
der andern Seite aber auch gegen die Entweichung gefährlicher Verbrecher vollige Sicher-
beit gewäbren. .
3) In Hinsicht auf das erstere Erforderniß wird hlemit wlederbolt eingeschaͤrft, daß
kein unterirdisches oder sonst von dem Arzt für ungesund erklärtes Gefängniß mehr ge-
brauch", auch zur Winterzelt keln Gefangener in ein ungeheiztes Gefängniß. gebracht wer-
den soll.
5 Zu Verbätung jeder heimlichen oder gewaltsamen Entwelchung sind die Gefängnisse
so fest und solld anzulegen, daß der Gefangene weder durch die darln angebrachten Oeff=
nungen entkommen, oder mit Andern elnen Verkehr baben, noch durch Zerstbrung irgend
elnes Theils des Behältulsses gewaltsam ausbrechen kann. Insbesondere ist dafür zu sor-
gen, daß die zur Verwahrung dienenden elsernen Stangen von dem Gefangenen nicht los-
gerissen und zu Werkjeugen elnes Ausbruchs mißbraucht werden konnen.
Der Grad der Befestigung. hängt übrigens von der Bestimmung des Gefängnssest
ab, indem die Natur der Sache mlt sich bringt, daß ein Criminal Gefängviß für geféhr=
liche Criminalverbrecher weir mehr Festigkelt haben muß, als eln Detentionsgefängniß für
Polizeigefangene, von welchen man nicht leicht einen gewaltsamen Ausbruch zu erwarten hat.
4) Je'des Gefängniß soll mit einer Bettselle versehen seyn, worauf ein hinlänglich
breiter und langer, diters mit frischem Stroh zu fällender Strobsack, ein mit Moos oder
Roßhoar ausgestopftes Hauptpolster und ein dichter wollener Teppich sich befindet. Ist in
dem. Gefängniß kein Abtritt angebracht, so wuß darin ein weahl verschlossener Nachtstuhl
aufgestellt, und dleser, wenn das Gefängniß besetzt ist, täglich gerelniget werden.
5) Ehe ein Verhafteter in das Gejängniß gebracht wird, ist er jedesmal genau zu
durchsuchen, und ihm olles abzunehmen, wedurch er#-##entweder sich selbst schaden, oder einen-
unerlaubten Verkehr unterhalten, oder einen Ausbruch versuchen oder die Gefangenwärter,
bestechen koͤnnte.
6). Wo es immer moͤglich ist, sollen nicht 2 Gefangene in einem Gefängniß zuglelch
verwabrt werden. Am wenilgsten kann dieses bel Personen verschledenen Geschlechts und
bel Mlischuldigen Statt finden. Letztere flud jedesmal so zu verlegen, daß sle weder durch.
dle Wandungen noch durch die Fensterdffnungen mit einonder Rüchsprache nehmen knnen.
7) Verbrecher, welche elne Lebens= oder schwere beibesstrase zu. erwarten haben, eder
sonst für die desfemliche Sicherbeit und Rube besenders gefähriich sind, oder denen eln Ver-
such, sich ihrer Gefangenschaft gewaltsam zu entledlgen, zur Last fällt, sind auch In feste-
ren Gefängnissen mit Fesseln zu belegen, und können bei einem hoben Grad- von Bbaaartig-
kelt, besonders wenn sie schor vorhin mehrmal aus festen Verwahrungsorten zu entkommen
tewuß haben, mit starken Ketten an die Gefängnißwandung angeschlossen werden.
Bei einer mangelhaften. Beschaffenheit des. Gesängnisses erfordert es die Vorsicht,