Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.  199
§.  46.  Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
  während  welcher  ein  Beamter
1.  unter  Bezug  von  Wartegeld  im  einstweiligen  Ruhestande,  oder
2.  im  Dienste  eines  Bundesstaates  oder  der  Regierung  eines  zu  einem
Bundesstaate  gehörenden  Gebiets  sich  befunden  hat,  oder

3.  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militärperson  nur  vorläufig
oder  auf  Probe  im  Civildienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaates,
oder  der  Regierung  eines  zu  einem  Bundesstaat  gehörenden  Gebiets
  beschäftigt  worden  ist,  oder

4.  eine  praktische  Beschäftigung  außerhalb  des  Dienstes  des  Reichs

oder  eines  Bundesstaates  ausübte,  insofern  und  insoweit  diese  Beschäftigung
  vor  Erlangung  der  Anstellung  in  einem  Reichs=  oder
unmittelbaren  Staatsamte  behufs  der  technischen  Ausbildung  in
den  Prüfungsvorschriften  ausdrücklich  angeordnet  ist6s).

Im  Falle  der  Nr.  2  wird  die  Dienstzeit  nach  den  für  die  Berechnung
der  Dienstzeit  im  Reichsdienste  gegebenen  Bestimmungen  70)  berechnet.

§.  47.  Der  Civildienstzeit  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes
hinzugerechnet.

§.  48.  Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahres  fällt,  bleibt  außer  Berechnung#).

Nur  die  in  die  Dauer  eines  Krieges  fallende  und  bei  einem  mobilen
oder  Ersatz-Truppentheile  abgeleistete  Militärdienstzeit  kommt,  ohne  Rücksicht
  auf  das  Lebensalter,  zur  Anrechnung.

Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer  angeordneten
  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der
Demobilmachung.

§.  49.  Für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Beamter  im  Reichsheere,
in  der  Kaiserlichen  Marine  oder  in  der  Armee  eines  Bundesstaates  derart
theilgenommen  hat,  daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen,  oder  in  dienstlicher
  Stellung  den  mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt,  oder  auf  einem
zur  Verwendung  gegen  den  Feind  bestimmten  Schiffe  oder  Fahrzeuge  der
Kaiserlichen  Marine  eingeschifft  gewesen  ist,  wird  demselben  zu  der  wirklichen
Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  hinzugerechnet72).

50)  Anrechnung  bei  herkömmlicher,  auch
nicht  technischen  Beschäftigung  §  523.

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71)  Anm.  *  —  Die  Erhöhung  von
dem  18.  auf  das  21.  Lebensjahr  bezweckt
unter  anderem  die  Gleichstellung  der
vorher  in  theoretischer  Vorbereitung  beschäftigten
  mit  den  übrigen  Beamten.
Bei  Militärpersonen  ist  wegen  der  besonderen
  Verhältnisse  der  Militärlaufbahn

  das  18.  Lebensjahr  beibehalten
Mil  PG.  (Anm.  59)  §  22  Abf.  1.

72)  Gleiche  Bedeutung  hat  der  mindestens
  sechsmonatliche  Dienst  in  der
Schutztruppe  G.  96  (RGB.  653)  F  11,
die  Verwendung  nicht  zur  Schiffsbesatzung
gehörender  Militär=  u.  Marinebeamten
in  den  Schutzgebieten  G.  22.  Mai  93
(RG#B.  171)  Art.  172  u.  nach  Bestimmung
  des  Kaisers  die  Theilnahme  an