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13) Mt vorzäglicher Sorgfalt ist auf die Erbaltung der Relnlichkelt in den Gefang-
nissen zu diingen. Jedes Gefängniß ist zu dem Ende nicht nur jährlich zmal zu weißen,
Hudern auch Ifters in der Weche auszufegen. Auch ist dafür zu forgen, kaß die Perhaf-
teten selbst ssch an ihrem Kbrper und ührer Kleldung mdglichst reintich halten.
à4) Dle Königk. Beameen haben jere Gelegenhelt zu ergreisen, die Gefangenwärter.
zu Becdachtung ihrer Pfllchten mit Rachdruck anzuhalten, ste über den Umfang derselben
und über dle dabel anzuwendende Vorsicht zu bekehren, und durch bftere Nachfragen und
eigene Vistrationen der Gefängmisse in beständiger Mufmerksamkeit und Thaͤtigkeit zu erhalten.
Besonders aber haben sle die Verbbre der Berhafteten zu benützen, um dieselben zu
befragen, ob sie nicht über lihre Verkstigung und äübriee Behandlung zu klagen haben.
Sellten biebel wirklich Beschwerden vorkommenz so sind diese genau zu untersuchen, und
mit dem gebührenden Enst abzustellen. «
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d) die besendern Vorsichtsmaßregeln, die nach Erforderuiß der Umslaͤnde getroffen wor-
den sind,
e) das Betragen des Gefangenen während des Verhafts,
) die besondern Vorfäͤlle, welche sich in Hinsicht auf die Person des Gefangenen oder
seine Verwabrung zugetragen haben, und
##-) den Tag und die Art der Beendigung des Werhafis.
Von diesem Reglstec ist am letzten Tage jeder Woche dem Beamten ein Auszug mit
der Unterschrift des Gefangenwärters zuzustellen. Am Ende jeden Monats hat der Ober-
Beamne ein abuliches tadellarlsches Verzeichniß über die im Laufe des Monats im Verbafe
gewesenen Prrsonen dem Landvogt zu übergeben, welcher dasselbe mmi seinem Bidlt oder sei-
nen Bemerkungen an dasKbnigk. Ministerium des Innern einzusenden hat. In dlesem
eoberamm#lichen Zeugniß ist jevoch in drei weirern Kolumnen noch aninzeigen, aus welcher
Ursoche jeder Gefangene in Inquisitlon gezogen worden sei, an welchem Tag das Verbbr
semen Mfang genommen habe, und an welchem die Entscheidung erfolgt sel, oker aus.
welchen Gründen die letztere noch ausstebe.
16)) Auch außer diesen pveriedischen Dabellen tehr es den Landobgten zu, von den Ge-
fangenen-Listen zu. jeder Zeit persbulich Eirsicht zu nehmen, oder in Rücksicht auf eintelne
Gefangene, nähere Erkundlgung. einzuztrbden; und nach Beschaffenbe#t der Umstände das
Erforderliche anzuordnen. Ueberdies verbleibt es bel den Vererdnungen vom 20. Jannar
#og und 385. April #i0, vermbge welcher denselben obliegt, alle halbe Jahre ven
sämtlichen Gefängnissen der Landvogtel und von dem Zustand und der Behondlung der
darin verwabrien Gefangenen persbulich Einsicht zu nehmen, und über den Erfund auf
Georgili uad Martini oder längsteys 4 Wochen nachher ihre Berichte zu erstatten, welche
ste jedach in Zukunft an dasn Khnigl. Minlsterium den Innsen einzusenden paben.