Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

169 
und werden die Staats-Raͤche v. Wantz enbeĩm, v. Breitschwerd, v. Freyberqg, 
v. Berlichingen, und Schmitz v. Grollenburg zur Section der innern Ädmirni- 
W 1 und die Seaats= Räthe v. Kapff und v. Weckherlin zur Serhion der Justiz 
ing t. 
  
Wermöge ollerhlchsten Reseripts von. eben diesem Tage haben Se. Könlgl. Majest. 
##mlichen Staats-Rärben, ste mögen von Adel seyn, oder nicht, das Prädlkat „vo#n- 
beizulegen allergnädlest geruhr. 
Neue Drganisanion des Departement des Ingern und der Finnnzen, 1. A. 1. Jul. 1811. 
Seine Khnigl. Majastöt haben zu Verelnfachung des Geschäftsgangs., zu Be- 
schleunigung und zu Leitung desselben nach stets gleichen Grundsätzen, Sich bewogen gefun- 
den, bei den Departements des Innern und der Finanzen, statt der bisherigen eelleglalt- 
schen, eine Geschäfts-Behandlung nach dem Büreausostem fär dle Zukunft einführen zu 
lassen, und diesemnach verordnet: 
Jedes dieser beiden Departements wird in Sectionen, deren jede ein Büreau formirt, 
eingetheilt. 
Jede Section besteht: 
aus einem Cbef, 
aus referirenden Räthen, 
aus dem ersten Secretair als Pretokollisten, 
aus expedirenden Secretairs, 
aus Registratoren und aus Cancellisten. 
Der Cbef ist für die ganze Geschäftsführung responsabel; die referirenden Räthe geben 
in allen denjenigen Sachen, wo es der Cbef verlangt, schristliche Vota; der erste Serre- 
tair führt den Chef das Protokoll, und contrasignirt alle Ausferrigungen; die übrigen 
Secretalrs erpedlren nach den Befehlen des Cbefs; und dle Registratoren und Cancellisten 
bebalten ibren bisherigen Geschäfts-Kreis. Hat eine Section wegen ihres geringen Ge- 
schäfte Umfangs nur : Secretairs, so tbeilen sich diese in die Führung der Protokolle und 
die Expedliion, und wo nur 1 Secretair ist, hat dieser beydes zu beforgen. 
Die Geschäfts Bebandlung bei der Section ist folgende: 
1) Der Cbef erhält, ohne Ausnahme, alle einlaufende Arten. 
1) Er erledigt von diesen alle diejenige sogleich, die kelnem welleren Anstande un- 
terworfen sind, und der erste Secretair führt hlerüber ein besonderes Prokokoll, das om 
Schluß des Tage von dem Cbef unterschrieben, und von dem ersten Secretair contra- 
signirt wird. 
5) Gegenstände, dle eine Verbereitung und weitere Ausfuͤbrung bedürfen, werden 
von dem Chef einem der ihm umtergeordneten referirenden Rärbe zum Referat zugetheil", 
und wlrd in besondern wichtigen Fällen auch eln Coreferem bestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.