Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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#iren wobel ober denselben ausdräcklich aufgegeben wird, die on fle erlassenen Generek- 
erordnungen nicht von Oberamt zu Oberamt eircallren zu lassen, sondern jedem Ober- 
Beamten eine eigene Ausfertigung zu selner Nachachtung zuzusenden. 
20)) Die schleunige Befbrderung sowohk der für die hbhern Konigl. Seellen bestimm- 
ten Berichte, als der aueguschreibenden Resoluttenen Haben die Landodgte sich in der Maaße 
angelegen seyn zu- lassen, daß jene und diese, wo nicht die Dringlichkelt des Gegenstands 
dle Absendung elgener Erpressen erfordert, jedesmal mie der nächsten Post, oder dem näch- 
Kten Boten an den Ort ihrer Bestimmung abgehen. 
11) Was die einzelnen Gegenstände der landvogtelamtlichen Funktlonen, Insbesondere 
aber die Sicherheits-Anstalten betrifft: so steht dem Landvogt zu, die seiner Landvogtel 
zugetheilten Land-Dragoner uad Land-Fäslliere auf die einzelnen Oberämter zu verthellen, 
denselben in Räcksicht auf dle Distrikts-Beremungen und andere Funkiionen specielle der 
Lokalirät und den jedesmallgen Zeitbedürfnissen angemessene Instruktlonen zu ertheilen, all- 
gemelne und Partikular= Streife zu veranstalten und deshalb sowohl mit den Oberforstäm- 
lern als auch mit den benachbarten Landvogtelsen Rücksprache zu nehmen, wobel jedem 
wlederbolt zur Pflicht gemacht wird, nach Maßgabe der General-WVerordnung vom 
11. September 2807. U. 41. Innerhalb des ihm untergebenen Landvogtel-Dilstrikts solche 
Anordnungen zu treffen, daß, so oft es die Umstände erfordern, die Streifmannschaft auf 
den ersten Wluk, und ohne längere den Poec melstens vereltelnde Vorberel#tungen auf 
denjenigen Punkten sich einfinden kann, wo ihre Dlenstleistung nothwendig ist. 
Außerdem haben aber auch die Königl. Oberbeamten die jedem Oberamte zugewlesene 
Gensd'armerle nach Maoßgabe der Land-Oragoner-Jastruktionen vom 4. August 1809 
und der ihnen In eintretenden Speceialfällen zukommenden Landvogtelamtlichen Weisungen 
zu verwenden. Ueberdies wird denselben überlassen, nach Erforderniß der Umstände 
Partikular-Strelfe in ihren Oberamts= Bezirken vorzunehmen. Sie haben aber von je- 
dem solchen Strelfe vorber dem Landvogt die Anzeige zu machen, welcher zu beurtheilen 
bat, ob nicht gleichfbrmige Anstalten in den angrenzenden Oberämtern damit in Verbin- 
dung zu setzen seyn mdchten. 
17) Bel elnem ausgebrochenen Brande ist neben dem an Se. Königl. Majestät 
unmittelbar zu erstattenden Bericht auch dem Landvogt augenblicklich durch Feuer-Reiter 
die Anzelge zu machem, welcher alsdann aufs schleunigste sich auf den Brandplatz zu be- 
geben, und die Leltung der Loschanstalten zu übernehmen hat. Auch außer diesem Falle 
gebüßrt es dem Kandvogt, sich nach den Verrichtungen der Feuer-Schaer und dem Zu- 
stand der Löschanstalten zu erkundigen, und überhaupt äber der Beehachtung der Feuer 
Holizek = Verordnungen mit allem Ernst zu halten. 
73) In Censerlptlons-Sachen find dle Ober-Beamte den Landodgten ebenfalls unt 
terhrordnet: und kenen auch in Fällen, wo sle nach den Gesetzen mlt denselben die Di-
	        
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