Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Die am untern Neckar 
an Kavallerle — 1 Corporal mite Gem., an Infant. : Corporal mit 15 Gem. 
Dle an der Jart « 
anKaoallerie-1Cokpokqlmlt»Gem.,qunfant.scokporalmlttöGem 
Die am Kocher 
an Kavallerie — 1 Corporal mit 10 Gem., an Infant. 1 Corporal mit 16 Gem. 
Die an der Fils und Rems « 
an Kavallerie — 1 Corporal mit 8 Gem., an Infant. 1 Corporal mit 12 Gem. 
Die auf der Alp 
an Kavallerie — 1 Corporal mit · 8 Gem., an Infant. 1 Corporal mit 12 Gem. 
Die an der Donau 
an Kavallerie — 1 Corporal mit 13 Gem., an Infant. 1 Corporal mit i18 Gem. 
Die am Bodensee · 
an Kavallerie — 1 Corporal mit 16 Gem., an Infant. 1 Corporal mit 34 Gem. 
Hiezu kommen noch 
Fär die Ob. Pol. Dirertion zu Stuttgart; an Kavall. : Wachtmelster mit 3 Gemelnen, 
an Jaf. 1 Feldwalbel mit 6 Gemeinen; und 
Fär die zu Ludwigsburg: an Kavall. 1 Wachtmeister mit 4 Gem., und an Inf. 1 Felr?- 
waibel mit 4 Gemeinen. 
4. Sollten die Umstände erfordern, daß einer oder der andern Landvogtel zu Un- 
terstüätzung außerordentlicher Sicherhelts = Anstalten eine größere Mannschaftsahl zugetheit#t 
würde: so bleibt dem Commandeur überlassen, Um Einverständnisse mit dem Königl. Mini- 
sterlum des Innern eine temporaire Aenderung der Dislokation vorzunehmen. Findet der- 
selbe ubtölg, in dergleichen Fällen auch über einen Theil der für die belden Restdenzen be- 
stimmten Mannschaft zu verfägen: se ist deßbalb jedesmal mit der Kbnigl. Ober-Polizei= 
Direction Rücksprache zu nehmen. 
Wärde in driungenden Notbfällen eine Landvogtel der Beihäülfe der in andern Land- 
Logtelen statlenirten Gensd armes bedürfen, obne daß elne Verfügung des Ministerlums 
des Innern und des Commandeurs abgewartet werden könnte: so kann zwar der Offlzler 
dleser Landvogtei die benachbarten Offifiere um die ubihige Assistenz-Mannschaft requi- 
zni hat aber zu glelcher Zeit bei dem Commandeur hleoon die schleunigste Anzeige 
u machen. 
f. 5. Dle Kbnigl. Gensd'armerle ist nach ihrer innern Elnrichtung eln ganz mlli- 
talrisches Institut. · 
Die Jurisdietions-Ausübung über dieses Corps, die Ergaͤnzung, Verpflegung, Oeko- 
nomie und Disciplin desselben, die Bestrafung, Versetzung und Entlassung des dazu gehb- 
reien Dersonals hängt ganz von den Mllitalr-Behbrden ab. 
So olel hingegen dle polizelliche Bestimmung des Instltuts betrifft: so gebkt dasselbe 
zum Ressort des Kdnigl. Ministeriums des Innern, mit welchem daher der Commandeur 
eine ununterbrochene Kommunlkation zu unterhalten hat. 
9. 6. Die Ergänzung des Corps geschieht jedesmal durch die Köulgl. Censeriptions= 
Commission mittelst der geprüftesten Leute aus der Königl. Armee, welche eine untadelhafte
	        
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