Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

x88 
Functionen einen temporalren Aufenthalt zu nebmen haben, sind dieselbe nebst ihren Pferden 
bei den Bürgern, kelnesweges aber in Wictbshäusern einzuquartieren, und können unter den 
in der Verordnung vom 6. Aprill 180#z enthaltenen Bestimmungen von dem Quartiersträ- 
ger neben Dach und Fach die gewohnliche Hausmanns-Kost verlangen. Sie haben sich 
aber mit dem Aufenthalte in der ohnehin geheizten und beleuchteten Stube des Quartlers= 
halters zu begnügen, ohne eln besonderes Zimmer für sich fordern zu können. « 
Sind an einzelnen Orten besondere Casernen fuͤr die Gensd'armes eingerichtet; so hat 
es in Ansehung der ihnen gebührenden Holz= und Lichter-Abgabe bei dem Regulativ vom 
6. Jan. 1810 sein Verbleiben. — 
Sollte ein Gensd'arme sich erlauben, mebr als lhm nach den Gesetzen gebuͤhrt, zu fordern, 
oder seinen Quartiersträger auf andere Weise ordnungswidrig zu belaͤstigen und zu mißhandeln, 
oder sogar seine Stelle zu Koncussionen und Erpressungen zu mißbrauchen; so ist derselbe auf 
die davon dem vorgesetzteu Offizier zu machende Anzeige zur strengsten Strafe zu ziehen. 
#. 5. Um Mißbräuche zu verhüten, hat das Quartieramt jeden Orts das dem 
Gensd'arme für jeden Tag angewiesene Quartier in desen Dienst-Journal einzuschreiben, 
und ihm auch ein Quartiers-Billet an dem Quartiersträger zuzustellen. Fordert der 
Gensd'arme neues Quartler., so hat er sein Journal dem Quartleramte vorzulegen, um 
daraus schen zu kbnnen, ob nicht, was er verlangt, ihm bereits angewlesen worden ist. 
Sollte sich ein Gensd'arme einer solchen betrüglichen Anmaßung schuldig machen: so ist 
ihm nicht nur kein neues Quartier-Billet abzugeben, sondern auch sein Vergehen zur streng- 
Uien Abstrafung gebbrigen Orts anzuzeigen. 
#. 4. Dile Osfiziere erhalten freie Wohnung in herrschaftlichen Gebäuden, und Stal- 
lung zu einem Pferd. Bei ihren amtlichen Reisen find dieselben in Hinsicht auf freies 
Dach und Fach nach den bestehenden allgemeinen Verordnungen zu behandeln. 
S#e o v Commandeur abwesend ist: so werden die dringendern Angele- 
genheiten, welche bis auf dessen Nuckcunft nicht verschoben werden können, durch den in 
Stuttgart wohnenden Offizier als Interims-Commandeur besorgt. 
Eben dleses geschleht in Ansehung der Funktionen eines abwesenden Offizlers durch 
den im Wohnort desselben stationirten Unterofsizier, wozu in dieser Hinsicht immer elner 
der brauchbarsten auszuwählen ist. ' 
Wo einem Offizier zwel Landvogteien zugetheilt sind, ist in diejenige Landvogtel-Stadt, 
in welcher derselbe nicht selnen Wobnsitz bat, ein vorzuͤglich tuͤchtiger Unteroffizier zu ver- 
legen, um in dringenden Faͤllen die Stelle des Offiziers versehen zu koͤnnen. 
s. 16. Die Melvungen in allen das Gensd'armerie-Corps betreffenden Angelegenbeiten 
gehen vom Gened'arme an den Unterofflzier, von diesem an den Offizier, und sodann an den 
Commandeur,, welcher nach Beschaffenbelt des Gegenstandes entweder selbst die udthigen 
Befehle erthellt, oder die Sache an den Diovislonalre oder die geeignete höhere Behbrde bringt. 
+. :7. Ueber mebrere zu einer gemeinschaftlichen Dienstoerrichtung bestimmte Genedar- 
mes führt ein Corporal, und bei mehreren zusammentreffenden Corporalschaften der öälteste 
Corporal das Commando, inseferne nicht der Offizler für den einzelnen Fall eine andere 
Anordnung getroffen hat. Beträgt die zusammengezogene Mannschaft die Hälfte der Com- 
pagnie oder noch mehr: so hat der Offizier das Commando in Person zu übernehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.