Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

189 
J. i18. Die Gentd'armes sind und blelben waͤhrend ihrer ganzen Dlenstzelt Soldaten. 
GSle sind in Ansehung ihrer pershullchen Verbältnisse, wie andere Truppen von der binle, 
#en verordneten Milit= Justanzen unterworfen, und unter vollige miluärische Diecipli# 
gesetzt. 
9. 19. Bei leichteren Vergehungen eines Gensd'arme wird die Strafe nach der bei 
dem Militär eingeführten Ordnung von den Offizleren bestimmt. Zu Vollzlehung der Ar- 
reststrafen ist, wenn im Wohnorte des Offizlers kelne Garnison= ist, das Oberamt um die 
Einräumung des bürgerlichen Gefängnisses zu requlriren. Im Fall eines Verbrechens sind 
die Gensd'armes in die nächstgelegene Garnison abzuliefern, um daselbst in Untersuchung 
gezogen, und unter das Kriegsgericht gestellt zu werden. 
Die Krlegsparere und Krlegsrechte werden von dem Regiment an den Gensd'armerle- 
Commandeur, von diesem an den Diolsionér, sodann an den Kriegsminister und an Se. 
Konigl. Maj. eingeschickt; und auf eben diesem Wege laufen auch die allerhbchsten 
Resolutlonen wider zuräck, so daß om Ende das Commando des Regimems, wo das 
Kriegsrecht gehalten worden ist, dieselbe durch das Gensd'armerie = Commando zur Pub, 
lication und Vollzlehung erhält. 
#. 20. Bermdg des gegenwärtigen Stands der Garnisonen kommen die zur krlegsge- 
richtlichen Untersachung geelgneten Gensd'armes aus der Landvogtel am obern Reckar in 
die Garaison Rottwell, 
aus der Landvogtel am mittlern Neckar in die Garnison Rothenburg, 
aus der Landvogkel Schwarzwald, nach Veihingen, 
aus der Landvogkei am Rotbenberg in die Garnison Stuttgart, 
aus der Landoogtei an der Enz in dle Garnison Ludwigsburg, 
aus der Landvogtei am untern Reckar nach Heilbronn, 
aus der Landoogtei an der Jaxt nach Mergentheim, 
aus der am Kocher nach Ellwangen, 
aus der Landvogtei an der Flls und Rems in die Garnison Schorndorß, 
aus der Lamoegtel auf der Alp nach Rotbenburg, 
aus der Landvogtei an der Donau nach Ulm, 
aus der am Bodensee nach Ravensburg, und « 
von den belden Residenzstädten Stuttgart und Ludwigsburg an die dortigen Garnisonen. 
#. . In Cioll = Rechtsstreluigkelten werden die Klagen gegen die Gensd'armes 
ebenfallo an die angezeigten Garnisonen verwlesen. 
Obsignationen, Juventuren und Berlassenschafts= Theilungen, sowohl der Offtziere als 
der Untereffizlere und Gemeinen hat das Militärgericht der Garnison entweder selbst vor- 
zunehmen, oder deshalb der ordentlichen Ciollbehbrde besondern Auftrag zu ertheilen. 
Die Ehefrauen der Umeroffiziere und Gemeinen, wenn elinem der letzteren aue nahms- 
weise cine Heirath gestartct werden sollte, stehen in Civil= und Criminalsachen unter der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit ihres Wohnortes. . 
H.u.C-kkkanccelnGengd"aksnes:soistdersclbsindasnöchstgelegeneMilitökspltal 
zubringen,wohiaalgdanaseineLdlmnngaufsoolelTage,aloerimSpiculoetpflegt 
wird, bezahlt werden muß. Sind die Umstände des Kranken so beschaffen, daß sie den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.