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du# a#dere dom hemelnen Wesen nachtheillse und den beslehenden Gesetzen Iumsderlaufeut
Unordnungen, namemlich auf das Nachsischwärmen, auf das allzulange Wirthshaua###e#n,
* verbolene Splelen., auf Zell= Acrie-AUmgelds= und Zehent- Desraud ationen, auf unee-
ubtes Hauflren, auf den Gebrauch falscher Wagen, Ehlen und Gewichts, ouf das Wil-
dern und den verbotenen Besitz oder Gebrauch der Feuer-Gewehre, auf Beschärleung der
Obst= und Alleen-Bäume, der bffentlichen Gebêude, Monumente, Brücken und Rubebönke,
auf Holz= und Waid-Ercesse, auf das Dreschen bei Nacht und das Besuchen der Siälle
und Scheunen mit offenem Lichte, auf das gefährliche Hanfdbrren und andere Verfeblun-
gen gegen die Feuerordnungen te. aufinerksam zu seyn, und ven allem, was sie wahrneh-
men, der hiezu geelgneten Behdrde die Anzeige zu machen.
Sie haben zwar dieses nur als ein gelegenbeitlich zu verrichtendes Nebengeschäft an-
zusehen, und darüber den Hauptzweck ihrer Anstellung niemals aus dem Auge zu verlleren.
Auch sindet dle Bezahlung der gewbhulichen Anbring-Gebühren von Geldstrafen, wel-
che auf die Anzeige eines Gensd'arme angesetzt werden, wegen des doraus entstandenen
Mlebrauches känftig nicht mehr statt. "
Sollcesichjedochergeben,daseinGensd·aemeelneZoll-Acels-Umgekdssodekcsi
see-ähnlicheDefuudstiomoderelnestkafbateVerlegungderPollzebGescpeinEkfathnq
qebkachthätte,ohnedieselbegehörigeaOmangezeigtzghabemDistelnesoichoucbcmh
tung der Dienstoflicht militalrisch streng zu bestrafen. «
s.!«".BeidenaufEntdeckungherauszieht-IdeeBenlernndssndstrclcheknnd-ande-
JekoetdöchtigerodergefährlicherLeutegettchmeuHausvlsltationeuhabendlchnsd·akm-s
4 auf bffentliche Herbergen und abgesonderte Hbfe, Käuser und Mühlen zu beschränken.
Besonders haben sle sich keineswegs zu erlauben, zu Aufsuchung anderer rugbaren Geßen-
stände. in Privatwohnungen elger mächilge Hausdurchsuchungen vorzunehmen.
Hingegen liegt ihnen ob, wenn ihnen ein zu einer Hauedurchsuchung berechilgender
Umstand bekannt wlrd, denselben dem Ortsvorstand anzuzelgen, und diesem die Weronstal=
tung elner solchen Vlsliation zu überlassen, auch, wenn sie wirklich für ubihlg erachtet
würde, erforderlichen Falls dabei Assistenz zu leisten.
9. 49. Wenn es darauf ankommt, einen Vaganten, Bettler eder andern für die
„Afentliche Sicherhelt gefährlichen Mensched, welcher sich von einem Gensd'arme über dem
Bektel oder ouf eine andere der Generol-Verordnung vem :. Sertember :60) zuwider-
laufende Weise hat betreten lassen, oder elnen Gastwirth oder andern Unterthanen, bel
welchem eln Gensd'arme einen ordnungswldrig beberbergten Fremden angetreffen hat, des
löm zur Last gelegten Polizel-Vergehens zu überwelsen: so hat die Angabe des Gends'ar#=
me, In sofern er sie auf seine Pfiickten nlmmt, im Zweifelsfall volle Bewelekraft. Dem
Beschuldigten steht jedoch frei, das Gegentheil auf irgend eine rechteglige Art zu erwel-
len, uPvs, durch Ankührung besonderer Verdachtegründe die Glaubwürdigkeit des Angebers
zu entkräften. » .
Wird jemand von einem Gensd'arme eines Dlebstahls oder andern Beebrechens be-
schuldigt: so ist diese Angabe in der Regel der Ausfogtze eines esnzelnen Zeugen glelchzustel-
len, dessen Glanbwürdigkele, burch besendere Umständo bald versiärkl, bald vermindert wer-