Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

198 
du# a#dere dom hemelnen Wesen nachtheillse und den beslehenden Gesetzen Iumsderlaufeut 
Unordnungen, namemlich auf das Nachsischwärmen, auf das allzulange Wirthshaua###e#n, 
* verbolene Splelen., auf Zell= Acrie-AUmgelds= und Zehent- Desraud ationen, auf unee- 
ubtes Hauflren, auf den Gebrauch falscher Wagen, Ehlen und Gewichts, ouf das Wil- 
dern und den verbotenen Besitz oder Gebrauch der Feuer-Gewehre, auf Beschärleung der 
Obst= und Alleen-Bäume, der bffentlichen Gebêude, Monumente, Brücken und Rubebönke, 
auf Holz= und Waid-Ercesse, auf das Dreschen bei Nacht und das Besuchen der Siälle 
und Scheunen mit offenem Lichte, auf das gefährliche Hanfdbrren und andere Verfeblun- 
gen gegen die Feuerordnungen te. aufinerksam zu seyn, und ven allem, was sie wahrneh- 
men, der hiezu geelgneten Behdrde die Anzeige zu machen. 
Sie haben zwar dieses nur als ein gelegenbeitlich zu verrichtendes Nebengeschäft an- 
zusehen, und darüber den Hauptzweck ihrer Anstellung niemals aus dem Auge zu verlleren. 
Auch sindet dle Bezahlung der gewbhulichen Anbring-Gebühren von Geldstrafen, wel- 
che auf die Anzeige eines Gensd'arme angesetzt werden, wegen des doraus entstandenen 
Mlebrauches känftig nicht mehr statt. " 
Sollcesichjedochergeben,daseinGensd·aemeelneZoll-Acels-Umgekdssodekcsi 
see-ähnlicheDefuudstiomoderelnestkafbateVerlegungderPollzebGescpeinEkfathnq 
qebkachthätte,ohnedieselbegehörigeaOmangezeigtzghabemDistelnesoichoucbcmh 
tung der Dienstoflicht militalrisch streng zu bestrafen. « 
s.!«".BeidenaufEntdeckungherauszieht-IdeeBenlernndssndstrclcheknnd-ande- 
JekoetdöchtigerodergefährlicherLeutegettchmeuHausvlsltationeuhabendlchnsd·akm-s 
4 auf bffentliche Herbergen und abgesonderte Hbfe, Käuser und Mühlen zu beschränken. 
Besonders haben sle sich keineswegs zu erlauben, zu Aufsuchung anderer rugbaren Geßen- 
stände. in Privatwohnungen elger mächilge Hausdurchsuchungen vorzunehmen. 
Hingegen liegt ihnen ob, wenn ihnen ein zu einer Hauedurchsuchung berechilgender 
Umstand bekannt wlrd, denselben dem Ortsvorstand anzuzelgen, und diesem die Weronstal= 
tung elner solchen Vlsliation zu überlassen, auch, wenn sie wirklich für ubihlg erachtet 
würde, erforderlichen Falls dabei Assistenz zu leisten. 
9. 49. Wenn es darauf ankommt, einen Vaganten, Bettler eder andern für die 
„Afentliche Sicherhelt gefährlichen Mensched, welcher sich von einem Gensd'arme über dem 
Bektel oder ouf eine andere der Generol-Verordnung vem :. Sertember :60) zuwider- 
laufende Weise hat betreten lassen, oder elnen Gastwirth oder andern Unterthanen, bel 
welchem eln Gensd'arme einen ordnungswldrig beberbergten Fremden angetreffen hat, des 
löm zur Last gelegten Polizel-Vergehens zu überwelsen: so hat die Angabe des Gends'ar#= 
me, In sofern er sie auf seine Pfiickten nlmmt, im Zweifelsfall volle Bewelekraft. Dem 
Beschuldigten steht jedoch frei, das Gegentheil auf irgend eine rechteglige Art zu erwel- 
len, uPvs, durch Ankührung besonderer Verdachtegründe die Glaubwürdigkeit des Angebers 
zu entkräften. » . 
Wird jemand von einem Gensd'arme eines Dlebstahls oder andern Beebrechens be- 
schuldigt: so ist diese Angabe in der Regel der Ausfogtze eines esnzelnen Zeugen glelchzustel- 
len, dessen Glanbwürdigkele, burch besendere Umständo bald versiärkl, bald vermindert wer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.