Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro, 3, 1811. 19 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 12. Jan. 
  
Königl. General-Verordnung, die Errichtung der Zubringens-Inventarlen der 
Eremten betressend. 
Do selt einiger Zelt häufig der Fall vorkommt, daß der allgemelnen Berordnung 
des Landrechts und der General= Reseripte vom 6. April 1755, 22. Dec. 21755 und #2. 
Jun. 1738 ungeachtet, von denen dem Staab und Gerichtszwang der Beamten und Stadt- 
Gerichte nicht unterworfenen Personen die Zubringens-Inventarlen theils gar nicht, theils 
nicht zu rechter Zeit errichtet und übergeben werden, diese Unterlassung aber eine künftige 
Gesellschafts= und Erbschafts-Thellung, wo nicht unmdglich, doch dußerst schwierig macht, 
und zu Irrungen und Streitigkeiten unter den Erbs-Interessenten Anlaß gibt; so wird 
hiemit die pünktliche Beobachtung jener gesetzlichen Vorschriften für die Zukunft aufs neue 
ernstlich eingeschärft und verordnet: daß alle dem Kdnigl. Tutelar-Rath unmittelbar unterwor- 
fenePersonen, ohne Unterschied des Standes und der Würde, innerhalb # Monaten nach 
ihrer ehelichen Verbindung, ihr Zubringens-Inventarium entweder bffentlich durch die com- 
petente Stelle errichten lassen, oder was ihnen gestatter ist, prlvatim verfassen, und dleser 
Stelle äbergeben sollen, indem nach Verßtß dieser Frist, gegen diejenige, welche die gesetz- 
liche Ordnung ulcht beobachten, mit Erkennung der Legal-Strafe, und wenn solche wider 
Erwarten ohne Erfolg bleiven sellte, ohne welrers mit der obrlgkeitlichen Errichtung des 
Inventariums vorgegangen werden wird. Uebrigens steht es denen auf dem Lande wohnen- 
den exemten Personen, vermig lihrer Options-Rechte frei, ihre Zubringens= Inventarien 
durch dos Waisen. Gerscht des Orts lbres Aufenthalte errichten zu lassen, oder das prlontim 
errichtete Inventar bel der Stadt-Amts= oder Gerichtsschrelberei des Orts zu deponlren. 
Damit man aber die erforderliche Kennui## davon erhalten mige, so haben dle Ober und 
Staabs-Beamten alle Jahr ein Verzelchniß von den in ihrem Amts-Bezirk vorhandenen
	        
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