Nro, 3, 1811. 19
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Samstag, 12. Jan.
Königl. General-Verordnung, die Errichtung der Zubringens-Inventarlen der
Eremten betressend.
Do selt einiger Zelt häufig der Fall vorkommt, daß der allgemelnen Berordnung
des Landrechts und der General= Reseripte vom 6. April 1755, 22. Dec. 21755 und #2.
Jun. 1738 ungeachtet, von denen dem Staab und Gerichtszwang der Beamten und Stadt-
Gerichte nicht unterworfenen Personen die Zubringens-Inventarlen theils gar nicht, theils
nicht zu rechter Zeit errichtet und übergeben werden, diese Unterlassung aber eine künftige
Gesellschafts= und Erbschafts-Thellung, wo nicht unmdglich, doch dußerst schwierig macht,
und zu Irrungen und Streitigkeiten unter den Erbs-Interessenten Anlaß gibt; so wird
hiemit die pünktliche Beobachtung jener gesetzlichen Vorschriften für die Zukunft aufs neue
ernstlich eingeschärft und verordnet: daß alle dem Kdnigl. Tutelar-Rath unmittelbar unterwor-
fenePersonen, ohne Unterschied des Standes und der Würde, innerhalb # Monaten nach
ihrer ehelichen Verbindung, ihr Zubringens-Inventarium entweder bffentlich durch die com-
petente Stelle errichten lassen, oder was ihnen gestatter ist, prlvatim verfassen, und dleser
Stelle äbergeben sollen, indem nach Verßtß dieser Frist, gegen diejenige, welche die gesetz-
liche Ordnung ulcht beobachten, mit Erkennung der Legal-Strafe, und wenn solche wider
Erwarten ohne Erfolg bleiven sellte, ohne welrers mit der obrlgkeitlichen Errichtung des
Inventariums vorgegangen werden wird. Uebrigens steht es denen auf dem Lande wohnen-
den exemten Personen, vermig lihrer Options-Rechte frei, ihre Zubringens= Inventarien
durch dos Waisen. Gerscht des Orts lbres Aufenthalte errichten zu lassen, oder das prlontim
errichtete Inventar bel der Stadt-Amts= oder Gerichtsschrelberei des Orts zu deponlren.
Damit man aber die erforderliche Kennui## davon erhalten mige, so haben dle Ober und
Staabs-Beamten alle Jahr ein Verzelchniß von den in ihrem Amts-Bezirk vorhandenen