Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Im  Allgemeinen  lassen  sich  bleräber  kelne  Mermen  zum  Voraus  aufstellen,  da  es  auf
die  unter  sich  hufig  so  sehr  verschiedenen  und  indiolduellen  Verbältulsse  ankommt,  olelmehr
es  Gegenstand  der  Amts-Versammlungen,  über  die  zu  treffenden  Bestimmungen  die
geelgneten  Beschlüsse  abzufassen,  oder  eine  gütliche  Uebereinkunft  zu  treffen.

Nur  wo  die  Amts-Deputirten  hierüber  z  elnem  Beschlusse  oder  einem  Vereln  nicht
wuͤrden  gelangen  koͤnnen,  ist  der  im  Streit  befangene  Punkt  mit  allen  zur  Beurthellung
dlenlichen  Umständen  ag  das  Kön.  Ober--Kandes-Oekonomle-Collegium  zu  berichten.

Und  da  es  den  Vereinfachungs=  und  Puristkations  Grundsäyen  gemäß  ist,  das  in  der
Regel  in  elnem  Oberamt  nur  ein  Amtspfleger  vorhanden  sel:  so  werden  die  Oberämter,
denen  über  diesen  Gegenstand  schon  früher  Bericht  abgefordert  wurde,  erinnert,  die  andern
aber,  in  welchen  zu  Folge  der  nruen  Aemter  Einthelilung  noch  Amtepfleger  der  erst  aufgelößten
  Oberämter  zugegen  sind,  blemit  angewlesen,  über  die  persbnlichen  Verhältnisse,
die  Dienst-Qualistkkatlon  und  den  Gehalt  dieser  Amtspfleger,  auch  ob  der  eine  oder  der
andere  neben  der  Amtspflege  noch  Neben-Aemter  bekleide,  umständlichen  Bericht  an  das
Knigl.  Ober-Laudes-Oekonomie-Celleglum  zu  erstatten.

Derret.  Stutig.  im  Künigl.  Ob.  kand.  Oekon.  Colleg.  den  7.  Jan.  1811.

Decret  des  Königl.  Ober-Zandes-Dekonomle-Collegll  in  Betreff  der  Waisenund
  Juchthaus-Gesälle;  d.  d.  7.  Jan.  1811.

Da  ouf  der  einen  Selte  die  für  die  Kinigl.  Staaten  mittelst  der  General-Werordnung
  in  Betreff  der  Organisation  der  Walsen=  Zucht=  und  Irrenbäuser  vom  11.  Februar
I.  J.  eingeführten  Walsen=  und  Zuchthaus  =  Gefälle  in  den  neuesten  durch  den  Staats-Vertrag
  mit  der  Krone  Baiern  den  Knigl.  Württembergischen  Staaten  elnverlelbten
Provinzen  nicht  sogleich  in  Gang  gesetzt  werden  konnen,  und  auf  der  andern  Seite  es
eine  Verwirrung  herverbringen  würde,  wenn  die  in  den  ältern  Drevinzen  deshalb  eingeführte
  Abehellung  nach  Ober-Elnbringerel=  Distrikten  sogleich  verlassen  werden  wollte:  Se
alrd  den  Oberämtern  biemit  zu  erkennen  gegeben,  dah  es  bie  zum  31.  März  dleses  Jahrs
bel  jener  Eintbeilung  um  so  mehr  sein  Verbleiben  hat,  als  auch  die  Amtspfleger,  die
tugleich  Ober-Einbringer  der  Walsen=  und  Zuchthaus-Gefälle  sind,  noch  bis  Georgi#  ihre
Amts-Verrichtungen  fortsetzen.

Vom  1.  Apell  des  gegenwärtigen  Jahrs  an  hlngegen  ist  die  Eintheilung  in  Landvogtelen,
  so  wie  die  neueste  Aemter  -Comblnation  die  Grundlage  der  auch  für  die  Sustentotien
  der  Walsen  und  Zuchthäuser  zu  bildenden  Gefäll-Ober-Einbringer-Distrikte.

Ven  diesem  Zeitpunkt  an  fund  die  für  jene  geordneten  Gefälle

a)  Zun  Fuesieen  Walsenhause,  aus  den  Landvogtelen  Rothenberg,  Schwarzwald  und  auf
er  P-