Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Mach  vollzogener  Aufnabme  wird  eine
summarische  Uebersicht  uͤber  den  jährlichen
Berrag  der  Gefälle,  den  Capitalwerth  und
den  Steuerbetrag,  nach  elner  zu  erthellenden
  nähern  Vorschrift,  gefertigt,  wobel  die
elnzelnen  Gefällbeslter  aufgeführt  werden.

Diese  Uebersicht  wlrd  doppelt  ausgefer-803



tigt,  die  elne  Ausfertigung,  welcher  die

Aufnahme-  Verzjeichnisse  beizulegen  sind,

an  das  Steuer-Collegium  eingesendet,  die

andere  aber  dem  Amts-Pfleger  des  Bezirks

zu  Besorgung  des  Steunereinzugs  zugestellt.
.  36.

Dle  Verzeschmisse  über  diejenlgen  Besoldungen
  und  Penstenen,  wovon  die  Steuer
niche  durch  die  Kbuiglichen  Kasslere  durch
Abzug  ummlrtelbar  berlchtigt  wird,  werden
mit  elner  nach  dem  zu  erthellenden  Formular
  zu  verfassenden  Ueberscht  über  den
Steuerbetcotz  an  das  Steuer=  Collegium
mit  den  eberamtlichen  Bemerkungen  eingerescht,
  eine  zweite  Ausfertigung  dieser
Uebersicht  aber  wird  dem  Amtspfleger  zur
Besforgung  des  Einzuge  zugeferiigt.

*  .  3.

Dle  Capltallen=  und  Geféllsteuer  ist  auf
den  20.  Aug.  1820  zum  Einzug  zu  bringen,
  die  Besoldungs=  und  Penslonssteuer
eter  mit  dem  Erschelnen  Dieses  Gesetzes

fällig,  und  muß  auf  den  Termin,  Jakobl

1820  vollständig  berichtigt  werden,

Die  Capitallensteuer  erheben  die  Steuerelnbringer
  der  Gemeinden  und  liefern  sie
an  die  Amtspflegen;  die  Gesäll=  und  Besoldungssteuer
  aber  wird  von  letztern  unmittelbar
  erhoben.

9.  31.

Zur  Belohnung  für  den  Cinzug  und  dle
bleferung  der  Steuer  dürfen  im  ganzen
vier  Heller  vom  Gulden  in  Abzug  gekracht
werden,  wovon  bei  der  Capitaliensteuer  dem
Steuereinbringer  à1  Heller  und  dem  Amts-Pfleger
  :1  Heller  gebühren.

Dle  Kesten  der  Aufnahme  werden  nach
elnem  besondern  Regulativ  berechnet,  welches
  das  Kbnigliche  Steuer-Cellegium  unverzüglich
  bekannt  machen  wird.  Jede  unrichiige
  Angabe  in  Absicht  auf  den  Zeitaufwand
  wird  in  Gemäßbeit  des  fünften
Edilss  vom  3.  Dec.  1818  els  elne  Fälschung
  bestraft  werden.

Die  Communrechnungs-Revisoren  haben
die  Kosten=  Werzelchnisse  zu  revidiren,  den
Oberämtern  aber  steht  die  Dekretur  derlelben
  zu.

Das  Kbnigliche  Steuer  =  Collegsum
wird  da,  wo  es  ihm  ubtbig  scheine,  dlespezlellen
  Kosten  =  Verzeichnisse  sich  vorlegen
  lassen.  Sowohl  die  Kosten  des
Einzugs  und  der  Cieferung  als  die  oberamtlich
  dekretirten  Kesten  der  Aufnahme