Mach vollzogener Aufnabme wird eine
summarische Uebersicht uͤber den jährlichen
Berrag der Gefälle, den Capitalwerth und
den Steuerbetrag, nach elner zu erthellenden
nähern Vorschrift, gefertigt, wobel die
elnzelnen Gefällbeslter aufgeführt werden.
Diese Uebersicht wlrd doppelt ausgefer-803
tigt, die elne Ausfertigung, welcher die
Aufnahme- Verzjeichnisse beizulegen sind,
an das Steuer-Collegium eingesendet, die
andere aber dem Amts-Pfleger des Bezirks
zu Besorgung des Steunereinzugs zugestellt.
. 36.
Dle Verzeschmisse über diejenlgen Besoldungen
und Penstenen, wovon die Steuer
niche durch die Kbuiglichen Kasslere durch
Abzug ummlrtelbar berlchtigt wird, werden
mit elner nach dem zu erthellenden Formular
zu verfassenden Ueberscht über den
Steuerbetcotz an das Steuer= Collegium
mit den eberamtlichen Bemerkungen eingerescht,
eine zweite Ausfertigung dieser
Uebersicht aber wird dem Amtspfleger zur
Besforgung des Einzuge zugeferiigt.
* . 3.
Dle Capltallen= und Geféllsteuer ist auf
den 20. Aug. 1820 zum Einzug zu bringen,
die Besoldungs= und Penslonssteuer
eter mit dem Erschelnen Dieses Gesetzes
fällig, und muß auf den Termin, Jakobl
1820 vollständig berichtigt werden,
Die Capitallensteuer erheben die Steuerelnbringer
der Gemeinden und liefern sie
an die Amtspflegen; die Gesäll= und Besoldungssteuer
aber wird von letztern unmittelbar
erhoben.
9. 31.
Zur Belohnung für den Cinzug und dle
bleferung der Steuer dürfen im ganzen
vier Heller vom Gulden in Abzug gekracht
werden, wovon bei der Capitaliensteuer dem
Steuereinbringer à1 Heller und dem Amts-Pfleger
:1 Heller gebühren.
Dle Kesten der Aufnahme werden nach
elnem besondern Regulativ berechnet, welches
das Kbnigliche Steuer-Cellegium unverzüglich
bekannt machen wird. Jede unrichiige
Angabe in Absicht auf den Zeitaufwand
wird in Gemäßbeit des fünften
Edilss vom 3. Dec. 1818 els elne Fälschung
bestraft werden.
Die Communrechnungs-Revisoren haben
die Kosten= Werzelchnisse zu revidiren, den
Oberämtern aber steht die Dekretur derlelben
zu.
Das Kbnigliche Steuer = Collegsum
wird da, wo es ihm ubtbig scheine, dlespezlellen
Kosten = Verzeichnisse sich vorlegen
lassen. Sowohl die Kosten des
Einzugs und der Cieferung als die oberamtlich
dekretirten Kesten der Aufnahme