Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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1) den Ober Reglerungs Serretalr Hauff; 
5) den vorma'igen Regierungs Raih Broun, von Hebenlohe -Kirchberg. 
4) dn quieseerenden und penslontrien Regierungs Raih von Kleodgen in Mer- 
genthelm; 
c) zu der undesoldeten Assessors: Stelle, den Advocaten Steinbard, von Comburg. 
H.) Bei dem Provincial--Justiz · Collegio zu Rothenburg: 
a) zum Dlrecter den sellberigen Oberamtmmann Sattler In Balingen; 
b) zu besoldeten Justiz-Räthen: 
!) den Landvogiel--Actuor Engel in Urach; 
2) den Oberamis Actuar Hochstetter in Gelßlspgen; 
3) den vormaligen Regierungs= und Justizrath Abele, von Hobenlohe-Waldenburgt 
Schillingsfürst; und 
4) deu vermaligen Amimann Woilzel in Rtenhausen; 
c) zur unbesoldeten Assessors-Stelle den Advccat Hofnagel aus Hall. 
1III.) Bei dem Proolnelal-Jusilz Collegso zu Ulm: 
als Director, den selherlgen Oberomimann Kuhn in Mergentheim; 
b) zu beselderen Justiträthen: 
1) den Landvogtei Actuar Dieterisch zu ludwigsburg; 
) den vormallgen Reglerunge-Rath Kretschmann, von Hohenlohe-Kirchberg; 
5) den vormaligen Stadtgerichts-Assessor Schmid in Ulm, und. 
4) den vermokigen #andgerichts-Assessor Rusch in Gerabronn; 
) zu der unbefoldeten Assessors-Stelle den Advocaten Probst, von Eplngen. 
B.) In pelnlichen und Straf-Sachen behalten 
I.) die Oberamtleute ihren bisherigen Wirkungskreis: ç 
1) in Untersuchungen und Bestrafung geringerer Vergehen nach den bestehenden 
Verordnungen; 
2) die Umersuchung und Berlchts-Erstattung an das Crimlnal-Tribunal üter Scor- 
tailonen, Adulterten, kletne unquallficirte erste Diedstähle, Unterschlagungen, 
Betrügerelen, wenn das Object dieser Vergehen die Summe eines großen Dieb- 
stahls nlcht errelcht, auch keine Urkunden-Verfälschung damit verbunden ist, über 
Ir jurien-Sachen, bet denen keine gefährliche und bleibende Verletzung zur 
Frage kommt, auch über Amts-Vergehungen der ihnen subordinirten Personen 
und Stellen ihre# An#ns Beztrke 
5) bel höhern Criminal-Verbrechen haben sle die zu Feststellung des Thorbestandes 
nithigen Untersuchungen mit Einschluß der Legal-Jnspectionen einzuleiten, die 
General-Inqulstilon zu führen, und w.gen Verbafiung der Angeschulrigten das 
Erforderliche nach den Gesetzen anzuordnen; sodann aber haben sle die Fort- 
seung und Beenrigung der Untersuchung den hiezu aufgestellten Landvogtel- 
Criminal-Räthen zu überkassen, und zu dem Ende die Inquisiten mie den Ak- 
tin dlesen Behhrden zu übergeben.
	        
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