Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Im Allgemeinen lassen sich bleräber kelne Mermen zum Voraus aufstellen, da es auf 
die unter sich hufig so sehr verschiedenen und indiolduellen Verbältulsse ankommt, olelmehr 
es Gegenstand der Amts-Versammlungen, über die zu treffenden Bestimmungen die 
geelgneten Beschlüsse abzufassen, oder eine gütliche Uebereinkunft zu treffen. 
Nur wo die Amts-Deputirten hierüber z elnem Beschlusse oder einem Vereln nicht 
wuͤrden gelangen koͤnnen, ist der im Streit befangene Punkt mit allen zur Beurthellung 
dlenlichen Umständen ag das Kön. Ober--Kandes-Oekonomle-Collegium zu berichten. 
Und da es den Vereinfachungs= und Puristkations Grundsäyen gemäß ist, das in der 
Regel in elnem Oberamt nur ein Amtspfleger vorhanden sel: so werden die Oberämter, 
denen über diesen Gegenstand schon früher Bericht abgefordert wurde, erinnert, die andern 
aber, in welchen zu Folge der nruen Aemter Einthelilung noch Amtepfleger der erst auf- 
gelößten Oberämter zugegen sind, blemit angewlesen, über die persbnlichen Verhältnisse, 
die Dienst-Qualistkkatlon und den Gehalt dieser Amtspfleger, auch ob der eine oder der 
andere neben der Amtspflege noch Neben-Aemter bekleide, umständlichen Bericht an das 
Knigl. Ober-Laudes-Oekonomie-Celleglum zu erstatten. 
Derret. Stutig. im Künigl. Ob. kand. Oekon. Colleg. den 7. Jan. 1811. 
Decret des Königl. Ober-Zandes-Dekonomle-Collegll in Betreff der Waisen- 
und Juchthaus-Gesälle; d. d. 7. Jan. 1811. 
Da ouf der einen Selte die für die Kinigl. Staaten mittelst der General-Werord= 
nung in Betreff der Organisation der Walsen= Zucht= und Irrenbäuser vom 11. Februar 
I. J. eingeführten Walsen= und Zuchthaus = Gefälle in den neuesten durch den Staats- 
Vertrag mit der Krone Baiern den Knigl. Württembergischen Staaten elnverlelbten 
Provinzen nicht sogleich in Gang gesetzt werden konnen, und auf der andern Seite es 
eine Verwirrung herverbringen würde, wenn die in den ältern Drevinzen deshalb einge- 
führte Abehellung nach Ober-Elnbringerel= Distrikten sogleich verlassen werden wollte: Se 
alrd den Oberämtern biemit zu erkennen gegeben, dah es bie zum 31. März dleses Jahrs 
bel jener Eintbeilung um so mehr sein Verbleiben hat, als auch die Amtspfleger, die 
tugleich Ober-Einbringer der Walsen= und Zuchthaus-Gefälle sind, noch bis Georgi# ihre 
Amts-Verrichtungen fortsetzen. 
Vom 1. Apell des gegenwärtigen Jahrs an hlngegen ist die Eintheilung in Land- 
vogtelen, so wie die neueste Aemter -Comblnation die Grundlage der auch für die Susten- 
totien der Walsen und Zuchthäuser zu bildenden Gefäll-Ober-Einbringer-Distrikte. 
Ven diesem Zeitpunkt an fund die für jene geordneten Gefälle 
a) Zun Fuesieen Walsenhause, aus den Landvogtelen Rothenberg, Schwarzwald und auf 
er P-
	        
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