Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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arstein besonders verantwortlich, auch muß dleses Geschäft längstens in 3 Stunden been- 
diget seyn. 
9. 24. Dle Korcher haben Uhre Pferde mit elner Glocke zu verseben, damit sle in 
den Häusern gehbrt, und Ihnen die Unrathfässer soglelch zugetragen werden knnen. 
Jeder Karrenfuhrmann, der sein Pferd zu diesem Geschäft nicht mit einer Glocke ver- 
steht, ist im r# fl.. Strafe verfallen. 
J. 5. Eben so hat jeder Führmann alles zur Aufnahme des Straßen-Unrahs er- 
forderliche Werkzeug bei 50 kr. Strafe mit sIch zu fähren; auch werden ihm zu Auffasfung: 
des flüssigen Keths von der Stadt die nbthigen Gefäße verabfolgt werden. Hrre versicht 
man sich zu den Karrenfuhrleuten, daß sie ihre Karren so eingerichtet haben werden, daß 
sle den Unraih auffassen, und: so verwahrt sind, daß sle, ohne Unlustt zu · erregen und dle 
Strahe aufs Neue zu · verunreinigen, den' Unrath wegfuͤhren koͤnnen. 
s. 26.. Jeder Karrenfuhrmann, der den zusammengekehrten und zum Wegfuͤl.ren be- 
stimmten · Unrath auf der Straße liegen laͤßt, ünd ihn nicht innerhalb der dvorgeschriebenen 
Zeit weggefährt hat, ist das erstemal mit fl., das zweitemal mit a#-fl., das drittemal aber. 
mit 4 fl. und Zbrücknahme seiner Anstellung zu bestrafen. 
„7. Den aus den Häusern oder aus den Hhfen auf die Straße gebrachten unge- 
uhulichen Urbau find die Karrenfuhrleute nicht verbunden, bei lhren gewühutichen Fabr- 
ten aufzunehmen, sie müssen aber gleichfalls für dessen Wegschaffung sorgen und haben für 
jeden Karren 3 kr. von dem Hauseigemhümer oder Bewohner anzusprechen:. 
§. 8. Zur Wilnterszelt baben die Karrenfuhrleute dle Verbindlichkeit, das vor den 
Häusern täglich aufgehauene Eis aus der Stadt zu fübren, und ste werden dafür ans der 
Stadekasse, besonders der Fuhr nach, bezablt; dieses Geschäft geschieht unter der Oberauf- 
sich# der Ober-Pollzel Kommissairs, welche nicht nur dafür zu sorgen haben) daß felches 
pünktlich verrichtet, sondern auch dle Fuhren genau notirt werden. 
f. :9.. Wenn das im Winter sich gesammeste Els in den Straßen durch das einge- 
metene Wauwetter sich zum Aufbauen elgmt, so baben, nach vorgängiger Bestimmung 
rer Könlgl. Ober Pollzel Direction, die Ober-Pollzei-Kommissairs so viel Taglbhner und 
Fuhren bei dem Bürgermelsteramt zu requlriren) als ste ndthig hoben, um das Els in der 
kärzesten Zeit aufhauen und aus der Stadt führen lassen zu kömmen. 
Diese Taglbbner und Karrenfuhrleute stehen umer der alleinigen Aufslicht der Ober- 
Holizei-Kommissairs. 
, 3o. Den Ober-Pollzel-Kommissalrs wird zu diesem Geschäfe ein Mitgllied des 
Stadimagistrats belgegeben,, welches die Zahl der zur Avbelt angestellten Toglöbner und 
Fuhrleute so wie ihre Arbeiten zu komroliren und dann die Verzeichniffe zu attestiren, so- 
dann dem Magistrat zur Verfügung der Bezahlung der aufgegangemn Kosten zu uͤberge- 
ben hat. 
9. Zi. Um so vlel als möglich die Straßen reln zu halten und zu verbindern; daß. 
auf Mieselbe nichte geworfen werde, welches dem. Wandel nachtheilig oder: gefährlich werden
	        
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