Nro. 51. 1 B . a#s
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 12½. Oktober.
—
-
Königl. Verordnung, die Prrise des geschmiedeten Eisens, und das bisber dcstandene
Chalanden-Instirut betr.
Se. Künkok. Maj. haben vermkg allerhöchsten Reseripts vom 5. Oke die Preise
deß geschmiedeten Eisens auf sämtlichen Kbnigl. Werkern ju Kbnlgelronn, Unterkochen,
Abesgmänd, Ctristeph#tbal und Ludwigsthal, folgendesmaßen zu reguliren geruht:
« derCenimrgeobEisenaufnss.öokks
dekCentncrklelnElsenaufIZiLöost
derCentnerZainsElsenanf...si..30kr.
AuchhabenAllechdchstdiesclbeudasbisherbcsioadeneChajanbenZJtiflltmIndes-Maßeruf--
gehoben,daßzwakdenbereitsaufgenommenenChalanvendasdurchEntrichtungderAufk
nahms. Tare erworbene Handelsrecht, insofern sie das Eisen von den Khnigl. Werkern nach
den neu regulirten Prelsen empfangen, so wie die bieher genossene Personal-Freihelt belas-
len, dagegen aber von nun an kein Chaland mehr angenommen werden, und es jedem
Kaufmann, Krämer, Feuerarbelter tc. frei Rehen soll, feeln benbihlgtes Eisen aus e ster
Hand von den Künigl. Werkern zu beziehen.
Post- Defrdubationen betr.
Da es noch öfter geschleht, daß einzelne Brief= Geld= und andere Moquvete, auch Wag-
ren von Kaufleuten u. s. w. in Coffres oder Kisten zusammengepackt, und donn durch das
schwere Göter-Fuhrwesen versendet werden, eine solche Handlung aber den bestehenden Ver-
ordnungen, insbesondere dem allerhbchsten General-Reseript d. d. r7. Juni 1806), Staats-
und Reg. Blatt Nr. 43, gerade entgegen ist, und offenbar in der Abslcht das Gesetz zu
umgeben geschlehtz so sieht man sich veranlaßht, biemit öffentlich bekonnt zu machen, daß
dlejenigen Personen, welche mehrere an verschledene Individuen geherige Brlef-, Geld-
oder andere Daquete in Klsten und Coffres zusammenpacken, um das für die Versendungen
durch die Post bestimmte Gewicht zu überstelgen, und derglelchen Kisten und Cofftes sedann
durch Frachtfubren versenden, in. dle begalstrafen des 2vofachen Post. Per#o Grsatzes veri#lt
und die in misten zusammen verpackten Csfecten u. s. w. werden cenft ir; werden. Ebenso
werden dle Fcachfuhrleutg, welche derglelchen. Umerschleise selbst begehen, Theil daran neh-