Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Königlich-Württembergssches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  19.  Oktober.

Die  unmittelbaren.  Eingaben  an  Se.  Königl.  Majestät  betr.

Do  die  allgemein  bekannten  Verordnungen  und  Erinnerungen  in  Betreff  der  unmittelbaren
  Elngaben  an  Se.  Königl.  Maj.  noch  lmmer  öbertreten  werden:  so  geschieht
es  auf  neuerlich  wiederholten  allerbbchsten  Befehl,  daß  die  Kbnigl.  Unterthanen  ohne  Unterschled
  blerauf,  und  namentlich  auf  die  Verordnungen  vom  20.  Mal  860)  und  14.  März
16  10  wlederum  aufmerksom  gemach',  insbesondere  aber  die  Kbnigl.  Landvogtelen  und  Oberämter
  aufgefordert  werden,  ihren  AmtsUmergebenen  diese  Verordnungen  neuerdings  einzuschärfen,
  und  bef  jeber  Gelegenhest  zu  wlederhelen,  daß  Riemand  Se.  Königl.  Maj.
mit  Sachen,  die  sie  nlcht  für  Allerhbchst  Sie  Selbst  eignen,  behelligen  solle,  indem  die
Contravenienten  mit  der  geb  ührenden  Serafe  unnachsschtlich  würden  belegt  werden.  Stuttgart,
  den  18.  Olt,  1811  Koͤnigl.  Miuisterlum  des  Innern.

Gener  al-Reseript.  Einkge  nähere  Erlämtérungen  und  Bestimmungen,  in  Absicht  auf  die

Erhebung  der  Chausser=  Gefälle  betreffend.  4

,  Wiksi·1denUno«bewogea,dieuntetm9.Sepk.-v.I.erlassene«OkdnunqytiVJ-Istruction
  fuͤr  die  Erhebung  der  Straßenbau-Abgaben  in  folgenden  Punkten  zu  erlaͤutern  und
naͤher  zu  bestimmen:  «
LIDabeimehkdtönernstoOtmvArkisiMemtkkthwökfekdäiübesentstsnmlist-DelcheGattunsvonReise-Wägenunterdie·Luxus-Gesäbkte«·gehbke,auf-w«elche'«nachlpzitki

"-9.unv.32.dasihbhckeAusgangs-auch-Estr--"undDukchszangNGelbgesetzäisttWINDFanlkblemki,daßnebendensKutschessunvCh"aksen,—"åuchdIeTkoischken,«1tnv-d12
  sogenannten
  Berner-  und  Korb-Wägen,  insofern  fle  mit  einer  Bedeckung  von  Leder  und  mit
bängenden  Kästen  versehen  sind,  zu  dem.  Luxus-Gefährten  gerechnet,  umd  die  Abgaben  hie-