Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Auf glelche Welse werden nach vollfuͤhrtem Bewels durch Augenschein; · Urkun- 
den oder Zeugen, und vollendetem Schriftenwechsel, auch ges hehenem Hintersatze der 
Partien, die Akten abermal ch das Prooincial Justiz- Colleglum nach der oben in 
. 22. enthaltenen Vorschrift versender, und die Endurthel erbeten. 
5. Sobald dae Derendlum ohne Appellation vorüber gegangen ist, muß auf 
Anrufen der Partie die Erecurion der Endurkhel veranstaltet werden. Ist die zu erequl- 
rende Partie aus einem Unreramte, Stabe oder Dorf, sc wird dem Unkeramtmanne, 
Stabs= oder Dorfs-Schulebelßenamte die Erecurlen eufgetragen; welche jedoch dasjenige 
was das Oberemtsgericht in Gemätheit der lhm an Hand gegebenen Urthel zu versügen 
für ubtdig findet, geradehin zu befolgen haben. 
« In Untergangssachen, welche durch Berufung an dle böhere Instanz gedlehen sind, 
wird nach vellführter Appellation die Execution stete dem Untergangs-Gerichte, welcheß 
die erste Cognstion in der Sache gepflogen, aufgetragen. 
Dr. 36. In Cornkurssachen, wo die Actio-Masse über 500 fl. beträgt, muß dle 
Gantverwelsung von den Oberamtsgerichten jedesmal vor wlrklicher Vellziebung an das 
vorgesetzte Proolucial= Justiz-Collegium zur Revlsson eingesendet werden: auch blelbt in 
Fällen, welche unter 5doo fl. betragen, jenen Gerichten unbenommen, wenn besonders 
verwickelte Verbäli###sse vorwalten, deshalb bei dem Proolscial-Justig= Celleglum anzufragen. 
1. :7. Gegen die von dem rooincial-Justiz-Cellegien gefällten, bel den Ober- 
amtsgerichten erbffneten End= oder Zwischen Urtheile kann an Unser Kdalgl. Ober- 
T##äuCeollegium appellirt werden, wenn das Strelt-Objekt das genze Vermdgen 
einer Partie, oder Ebre, Dienstbarkelten, ewige Zinsen, Gülten und Gerechtsame über- 
’ yapt betrifft, oder dle Simma gravaminum wenigstens Elnbundert Gulden betrögt. Von 
den Oberantsgerichten werden sodann die Akten unter Beilezung der von dem Provinclal= 
J st#-Celleglum mit der Urthel ausgefertigten Entschelidungegrände, nach der noch zu 
er heilenden nöheren Vorschrift eingesendet. Uebrigens ist über die erfolgte Appellations= 
Elalegung jedesmal eine Officlal-Anzelge von dem Oberamtsgerlchte an das ihm vorge- 
seete Provincial= Justiz-Collegium zu erstarten. . 
.-8.DieNnllitätentlagellnappcllabclnsoivobhsscsnlchtappellabelnsöllen 
ist nach den hiernächstens über diesen Gegenstand zu erthellenden näheren gesetzlichen Be- 
stimmungen jederzeit bel vem höhern Richter an##ustellen. # * 
D. 29. Die Sofflkatsklatze wegen Erkenntasssen der Provinclal = Justiz Colleglen, 
swmie die Bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versänmung detr 
Anpvpellarions Fb#mlichkelten ist vor Unserm Knlgl. Ober Justix-Colleglum, hiugegen das 
Gesuch um Restliution in integrum ob noviter reperta vor dem kompetenten Oberamts= 
gerichte anzubringen. Die Syndlkatsklage wegen Erkenntulssen der Oberamtsgerichte, oder 
wegen des Verfahrens derselben Iin Ansehung der Instruktion der zu lhrer Entscheldung 
niche geeignetem Rechtssachen hingegen, ist bei dem betreffenden Provl#uclal. Justiz-Colleglum 
anzubringen, welches sofort, wegen Remission der Sache an Unser Kbnigl. Ober-Justig- 
Collegium zu berichten bat. · «·- » 
H.Zo."Dle-fkelwilligeobs-rwillkühkfichcGctschwbakkelt’toskddondenObktnmtsscs 
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