Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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4.  Den  vom  Landrathe  hinsichtlich  der  Befeitigung  der  Ueberfüllung  der  Kreis-JIrrenanstalt
  mit  Kranken  und  der  etwa  nöthigen  Errichtung  einer  zweiten  Kreis-Irrenanstalt
gefaßten  Beschluß  haben  Wir  bereits  genehmigt,  in  welcher  Beziehung  Wir  auf  die  von
Unserem  Staatsministerium  des  Innern  an  Unsere  Regierung,  Kammer  des  Innern,
von  Oberbayern  ergangene  Entschließung  vom  10.  Februar  l.  Is.  Nr.  2415  verweisen.

Den  übrigen  vom  Landrathe  bei  der  Berathung  der  Angelegenheiten  der  Kreis-Irrenanstalt
  gefaßten  Beschlüssen  ertheilen  Wir  gleichfalls  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  ihm
gerne  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  seiner  eifrigen  Förderung  der  Kreis-Interessen  und
verbinden  hiermit  die  Versicherung  Unserer  Königlichen  Huld  und  Gnade.

München,  den  15.  März  1881.

Lud  wig.

Dr.  v.  Lutz.  v.  Pfeufer.  v.  Riedel.

Auf  Königlich  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-SeLcretär.
An  dessen  Statt:
Ministerialrath  von  Kopp.

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