Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 58. 1811. 3) 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samnstag, 25. November. 
  
  
Instruction für die in jeder Landvogtei aufgestellten Criminal-Räthe, und die Kinigl. Ober- 
Amtleute, insofern sie mit der Ausübung . Eriminal-Gerschrobarkei beauftragt Sene. 
13. Nov. 1811. 
Frivderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rtc. 2c. c. 
Wir haben in Unserem durch das Staats= und Regier. Blott Nr. 31. promulglrten 
Reseript vom 36. August d. J. Unsern festen Willen, ouch der Criminal-Justiz Pflege 
in Unserem Khnigreiche einen glelchtbrmigen und rascheren Gang zu geben, ausgedrückt, 
und neben den Oberamtleuten, in jeder Landvogtel eigene Criminal-Räbe, als diejenige. 
Behbrden aufgestelle, durch welche Wir in Zukunft die Criminal-Gerschtsbarkelt, so viel die 
Emdeckung und Untersuchung der Verbrechen betrifft, ausgeübt wissen wollen. 
Um nun den Wirkungskreis und die Verhältnisse dieser Behbrden unter sich und ge- 
gen die übrigen Criminal, und Dolizel-Stellen näher zu bestimmen, verordnen Wir, als 
Instruction für dleselben, folgendes: 
I. Von den Oberamtkenten. 
n U#. 1. Die Th#rigkelt der Oberamtleute beschränkt sich nicht nur auf die Entdeckung 
und Untersuchung der Verbrechen, sondern sie üben auch in den unten bestimmten Fällen 
ein Straf-Recht aus, und sind mit Vollziehung der Strafen beauftragt. 
J.:Was die Vergehen gegen Administrations-Verordnungen, als Zoll-Aeecs- 
Umgelde= Tax= Tabaks! Regie-Handwerks= und andere aͤhnliche Ordnungen, so wie die 
Wergeb##n gegen die olizel-Gesetze betrifft, so hot es bei den über die Behandlungs-Arr. 
dieser Straf. Fälle bestehenden Normen und Gesetzen sein Bewenden. 
. 5. In Wilderei-Sachen haben dle Oberamtleute gemeinschaftlich mit den Ober- 
forstämtern den Tha#bestand festzustellen, und die Frage, ob Verhaft gegen den Angeschul- 
digten gesetzlich statt finde, zu erdriern und zu emscheiden, sodann die Untersuchung gemein= 
schaftlich zu verfolgen, und das Resultat derselben dem Crimlnal-Tribunale, vorzulegen. 
44 Den Oberamtleuten liegt auch in Zukunft eb, die Scortations= und Ehebrochs- 
Sachen zu untersuchen, bet ersteren die gesetzlichen Geldstrafen anzusetzen, in den übrigen. 
Fällen aler nach der gesezlichen Bestimmung an das Etiminal Ti ldanal zu Krrichten. 
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