Nro. 58. 1811. 3)
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samnstag, 25. November.
Instruction für die in jeder Landvogtei aufgestellten Criminal-Räthe, und die Kinigl. Ober-
Amtleute, insofern sie mit der Ausübung . Eriminal-Gerschrobarkei beauftragt Sene.
13. Nov. 1811.
Frivderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rtc. 2c. c.
Wir haben in Unserem durch das Staats= und Regier. Blott Nr. 31. promulglrten
Reseript vom 36. August d. J. Unsern festen Willen, ouch der Criminal-Justiz Pflege
in Unserem Khnigreiche einen glelchtbrmigen und rascheren Gang zu geben, ausgedrückt,
und neben den Oberamtleuten, in jeder Landvogtel eigene Criminal-Räbe, als diejenige.
Behbrden aufgestelle, durch welche Wir in Zukunft die Criminal-Gerschtsbarkelt, so viel die
Emdeckung und Untersuchung der Verbrechen betrifft, ausgeübt wissen wollen.
Um nun den Wirkungskreis und die Verhältnisse dieser Behbrden unter sich und ge-
gen die übrigen Criminal, und Dolizel-Stellen näher zu bestimmen, verordnen Wir, als
Instruction für dleselben, folgendes:
I. Von den Oberamtkenten.
n U#. 1. Die Th#rigkelt der Oberamtleute beschränkt sich nicht nur auf die Entdeckung
und Untersuchung der Verbrechen, sondern sie üben auch in den unten bestimmten Fällen
ein Straf-Recht aus, und sind mit Vollziehung der Strafen beauftragt.
J.:Was die Vergehen gegen Administrations-Verordnungen, als Zoll-Aeecs-
Umgelde= Tax= Tabaks! Regie-Handwerks= und andere aͤhnliche Ordnungen, so wie die
Wergeb##n gegen die olizel-Gesetze betrifft, so hot es bei den über die Behandlungs-Arr.
dieser Straf. Fälle bestehenden Normen und Gesetzen sein Bewenden.
. 5. In Wilderei-Sachen haben dle Oberamtleute gemeinschaftlich mit den Ober-
forstämtern den Tha#bestand festzustellen, und die Frage, ob Verhaft gegen den Angeschul-
digten gesetzlich statt finde, zu erdriern und zu emscheiden, sodann die Untersuchung gemein=
schaftlich zu verfolgen, und das Resultat derselben dem Crimlnal-Tribunale, vorzulegen.
44 Den Oberamtleuten liegt auch in Zukunft eb, die Scortations= und Ehebrochs-
Sachen zu untersuchen, bet ersteren die gesetzlichen Geldstrafen anzusetzen, in den übrigen.
Fällen aler nach der gesezlichen Bestimmung an das Etiminal Ti ldanal zu Krrichten.
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